In der Luzerner Zeitung zeigt Rebecca Morgenegg (LUKB) die Konsequenzen der BVG 21-Reform für die berufliche Vorsorge resp. die Pensionskassen auf. Sie hält u.a. fest.
Anpassung des Referenzalters und Flexibilisierung
Die Reform AHV 21 hebt das Referenzalter der Frauen auf jenes der Männer (65 Jahre) an. Zudem wird im BVG erstmals eine gesetzliche Grundlage für die flexible Pensionierung verankert. Versicherte erhalten neu einen Anspruch auf Vorbezug ab 63 Jahren sowie einen Aufschub der Altersleistungen bis maximal 70 Jahre.Teilpensionierung neu geregelt
Die Altersrente kann neu in bis zu drei Teilschritten bezogen werden – sowohl in Renten- als auch in Kapitalform. Ein Teilbezug vor dem Referenzalter darf die prozentuale Lohnreduktion nicht übersteigen. Die Teilpensionierung ermöglicht es, den Arbeitsumfang schrittweise zu reduzieren, wobei der erste Teilbezug mindestens 20 % der Altersleistung betragen muss.Aufgeschobene Pensionierung und Weiterarbeit
Ein Rentenaufschub bis 70 Jahre ist steuerlich begünstigt, setzt aber eine Weiterbeschäftigung voraus. Beitragszahlungen sind in dieser Phase nicht mehr obligatorisch, das Altersguthaben wird jedoch weiter verzinst. Reglementarisch kann eine freiwillige Weiterversicherung vorgesehen werden.Informationspflicht bei Pensionskassenwechsel
Neu gilt eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen über bereits getätigte Kapitalbezüge zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, um eine transparente und rechtskonforme Teilpensionierung sicherzustellen.Steuerrechtliche Fallstricke
Trotz neuer gesetzlicher Klarheit bleiben bei Kapitalbezügen steuerliche Risiken bestehen. Das Steuerrecht kann eine vom Vorsorgerecht erlaubte Option einschränken. Besonders bei Vorbezügen (z. B. Wohneigentum) oder mehreren Kapitalbezügen ist eine vorgängige Abklärung mit dem Steueramt empfehlenswert.
AHV21
Rentenalter 64 für Männer?
Die Grünen und die SP-Frauen fechten die Abstimmung zum Frauenrentenalter 65 an. Betroffen ist auch die MWSt-Erhöhung. Ein Verfassungsartikel fordert zudem ein einheitliches Rentenalter. Was heisst das nun, fragt der Tages-Anzeiger?
Weil der Bund sich bei den Prognosen zu den AHV-Finanzen massiv verrechnet hat, fordern die SP-Frauen und die Grünen, dass das Stimmvolk nochmals entscheidet. Die SP-Frauen haben am Freitag ihre Beschwerde veröffentlicht.
Sie fechten nur die Abstimmung zum Rentenalter an. Doch geht das überhaupt angesichts dessen, dass die beiden Vorlagen verknüpft waren?
Die Frage ist zentral. Müsste auch die Abstimmung über die Erhöhung der Mehrwertsteuer wiederholt werden, würde es kompliziert. Denn dieser Teil der Reform ist bereits in Kraft. Eine Aufhebung der Abstimmung könnte gar zu Rückzahlungsforderungen führen.
Fest steht: Bleibt die Erhöhung der Mehrwertsteuer bestehen, muss das Rentenalter von Männern und Frauen trotz Aufhebung der Abstimmung zum Frauenrentenalter angeglichen werden.
Im Verfassungsartikel steht, die Mehrwertsteuer werde erhöht, sofern das Rentenalter von Frauen und Männern gesetzlich vereinheitlicht werde.
Die SP-Frauen stellen sich laut Co-Präsidentin Tamara Funiciello vor, dass der Bundesrat dem Parlament einen neuen Vorschlag unterbreiten würde. Dieser müsste aber nicht zwingend eine Erhöhung des Frauenrentenalters beinhalten.
Es wäre auch möglich, das Rentenalter der Männer auf 64 Jahre zu senken, sagen die SP-Frauen. Alternativ könnte die Verfassung geändert und die Verknüpfung der Mehrwertsteuer mit dem Rentenalter aufgehoben werden. Oder die Mehrwertsteuer könnte wieder gesenkt werden.
AHV 21 und die Folgen
Auf HZ-Insurance beschreibt Gertrud Bollier, Geschäftsführerin der gebo Sozialversicherungen AG und IfFP-Dozentin, die mit der Reform verbundenen Aenderungen. Ein wenig beleuchtetes Thema bildet die Beitragszahlung bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit nach Alter 65. Bollier schreibt dazu:
Erwerbstätige im Rentenalter haben weiterhin einen Freibetrag von mtl. CHF 1400.–/Arbeitsverhältnis; Übersteigendes ist AHV/IV/EO-beitragspflichtig und grundsätzlich nicht rentenbildend. Wer weiterhin erwerbstätig ist, hat jedoch die Möglichkeit einmal innerhalb von fünf Jahren ab Erreichen des Referenzalters eine Neuberechnung der Rente (unter Miteinbezug der entsprechenden Beiträge) zu verlangen. Weiter besteht die Möglichkeit, zur Erhöhung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Rentenalter auf den Freibetrag zu verzichten.
Es gibt hier zwei Möglichkeiten, für eine Anpassung der Rente durch im Rentenalter erzielte Erwerbseinkommen:
- Neuberechnung der Rente, was zu einer Rentenerhöhung – höchstens bis zur Maximalrente der jeweiligen Rentenskala – führt.
- Schliessen von Beitragslücken mit Beitragszeiten im Rentenalter. Dazu müssen die im Rentenalter entrichteten Beiträge höher sein als der Mindestbeitrag (zurzeit CHF 514.– pro Kalenderjahr) und das im Rentenalter erzielte Erwerbseinkommen mindestens 40 Prozent des durchschnittlich in der aktiven Zeit (vom 21. Altersjahr bis zum 31.12. vor dem Erreichen des Referenzalters) ausmachen.
AHV 21-Reform tritt am 1.1.2024 in Kraft
BR. Der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Er hat zudem die Ausführungsbestimmungen in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 24. März 2023.
Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024, steigt das Referenzalter der Frauen am 1. Januar 2025 erstmals um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters gilt analog auch für die berufliche Vorsorge.
Der Bundesrat hat die vorgesehenen Anpassungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 24. März 2023 in die Vernehmlassung geschickt.
AHV-Reform: Folgen für die Pensionskassen
Die Annahme der AHV-Reform führt zu verschiedenen Anpassungen im BVG, die bei den Pensionskassen zu Änderungen im Reglement und zur Anpassung von IT und Prozessen führen.
Die AHV-Reform tritt voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft, sodass die notwendigen Änderungen im Jahr 2023 erarbeitet und im Falle der Reglementsänderungen verabschiedet werden können.
Kate Kristovic und Matthias Wiedmer, PK-Experten bei Libera, erläutern in einem Beitrag der Schweizer Personalvorsorge 10-22 die Details.
AHV: So oder so düstere Perspektiven
Das BSV hat die Finanzperspektiven der AHV bis ins Jahr 2033 errechnet. Die wichtigsten Eckdaten: Nach geltender Ordnung, d.h. bei Ablehnung der AHV 21-Reform, erreichen die berechneten Einnahmen 58,6 Mrd., die Ausgaben 63,3 Mrd. Franken. Das Umlageergebnis beträgt minus 4,7 Mrd. Wird die Reform angenommen, lauten die Zahlen; 60,2 Mrd. und 62,9 Mrd.bei einem Umlageergebnis von minus 2,6 Mrd. Franken.
Finanzperspektiven / SRF / NZZ
AHV21: Blockade gegen Minimalreform
Das St.Galler Tagblatt befasst sich mit der misslichen Situation der AHV und der absehbar grossen Belastung der kommenden Generationen für deren Finanzierung. Kritisiert wird von den Jungparteien Yves Maillard, Präsident des Gewerkschaftsbunds.
In einem offenen Brief unterstellen die Jungparteien von GLP, EVP, Mitte und SVP dem SP-Nationalrat und Gewerkschaftschef Pierre-Yves Maillard, er setze die «soziale Sicherheit aller zukünftigen Generationen» aufs Spiel, indem er das Referendum gegen die AHV 21 anführe. «Sie nehmen mit Ihrer ideologischen Blockadehaltung die zusätzliche Belastung von Generationen in Kauf, die in Zukunft viele weitere Herausforderungen stemmen müssen», schreiben die Jungparteien im Brief weiter und fordern Maillard auf, davon abzukommen.
Zitiert wird u.a. Matthias Müller, Präsident der Jungfreisinnigen. Der Jungpartei geht die AHV21-Reform klar zu wenig weit.
Auch Matthias Müller, Präsident der Jungfreisinnigen, will bei der AHV vorwärtsmachen. Weil seine Partei die Parole für die AHV-Abstimmung allerdings erst im Juni fassen werde, habe er den offenen Brief nicht unterschrieben. Vermutlich laufe es an der Delegiertenversammlung auf ein «zähneknirschendes Ja» hinaus, so Müller. Pensionsalter an Lebenserwartung koppeln Zähneknirschend, weil «die Ausgleichsmassnahmen für die vorgesehenen Frauen-Jahrgänge die Jungen teuer zu stehen kommen».
Und weil die «Mini- Reform» den Jungfreisinnigen zu wenig weit geht: «Die Massnahmen reichen nicht aus, wir werden uns auch nach der Abstimmung vehement für unsere Renten-Initiative einsetzen.» Diese von den Jungfreisinnigen eingereichte Initiative sieht vor, dass das Pensionsalter auf 66 Jahre erhöht und anschliessend an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Sie wird noch in diesem Jahr im Parlament beraten. Klar ist schon jetzt: Sollte die AHV 21 an der Urne scheitern, dürfte auch die Renten-Initiative kaum eine Chance haben vor dem Volk.
Finanzielle Auswirkungen der AHV 21
DIe SGK-N hat die finanziellen Auswirkungen und Finanzperspektiven der AHV 21-Reform sowohl für die Kommissionsmehrheit wie -minderheit berechnen lassen und jetzt zusammen mit den Wirkungen der SR-Beschlüsse publiziert.
Als einfache Vergleichsgrösse bietet sich der Fondsstand in Prozent einer Jahresausgabe für das Jahr 2030 an. Für die Mehrheitslösung ergeben sich für die SGK-N 88%, den SR 84% und die BR-Vorlage 101%.
AHV 21: SGK-N für grosszügige Kompensation
SGK-N. Die Kommission beriet die Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV 21; 19.050) durch, wartet aber vor der Gesamtabstimmung noch Berechnungen zu den finanziellen Konsequenzen ab. Wie der Bundesrat und der Ständerat will die Mehrheit der Kommission das Referenzalter für Frauen in vier Schritten auf 65 Jahre anheben (mit 17 zu 8 Stimmen). Sie sieht jedoch mit 18 zu 7 Stimmen für die ersten sechs Jahrgänge der betroffenen Frauen grosszügigere Ausgleichsmassnahmen vor als der Bundesrat und der Ständerat, welche die ersten neun Jahrgänge berücksichtigen.
Jene Frauen, welche die Rente bis zu drei Jahre vorbeziehen möchten, sollen gemäss dem Modell der SGK-N in den meisten Fällen noch weniger hohe Kürzungen in Kauf nehmen müssen, als dies der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Und jene Frauen, die bis zum gesetzlichen Referenzalter erwerbstätig sind, sollen einen Zuschlag auf die Rente erhalten: 150 Franken pro Monat bis zu einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von 57 360 Franken, 100 Franken bis zu einem Einkommen von 71 700 Franken und 50 Franken bei einem höheren Einkommen.


