Das grösste Risiko für die BVK-Gelder wäre eine Sperrung von Vermögenswerten. Ein solcher Super-GAU ist unwahrscheinlich. Wie die BVK schreibt, müssten gegen die Schweiz oder gegen die BVK selbst Sanktionen ausgesprochen werden. Denkbar sei dies grundsätzlich bei schwerwiegenden rechtlichen Verstössen. Solche seien aber derzeit nicht ersichtlich, hält die BVK in ihren Antworten auf die beiden Anfragen fest.
Klar ist allerdings auch: Würde es zu einem wie auch immer ausgestalteten amerikanischen Zugriff kommen, könnte sich die BVK diesem nicht ohne weiteres entziehen. Sie könnte sich insbesondere nicht schützen, indem sie ihre amerikanischen Vermögenswerte statt beim Schweizer Ableger von JP Morgan bei einer Schweizer Bank deponieren würde.
Der Grund: Ausländische Vermögenswerte werden stets bei einer Depotbank aus dem entsprechenden Land gehalten, amerikanische Aktien und Obligationen also immer bei einer amerikanischen Depotbank. Dies also auch dann, wenn als zentrale Depotstelle eine Schweizer Bank ohne ausländisches Mutterhaus gewählt werde, sagt die BVK.
Die amerikanische Herkunft von JP Morgan selbst ist auch nicht das Problem. Denn bei der hiesigen Tochterfirma, der JP Morgan (Suisse) SA, handelt es sich rechtlich um eine Schweizer Bank. Sie unterstehe den Schweizer Finanznormen und auch der hiesigen Finanzmarktaufsicht, also der Finma, schreibt die BVK.
Ein Zugriff der USA auf die JP Morgan Schweiz sei nur möglich, wenn ein solcher Schritt von der Finma autorisiert werde. Das Gleiche gelte, wenn der Zugriff über das amerikanische Mutterhaus erfolgen würde.
Was aber wäre, wenn sich die BVK aus politischen Gründen für eine reine Schweizer Anbieterin als Depotstelle entscheiden würde? Dies würde wohl höhere Kosten mit sich bringen, schreibt die BVK. Denn in diesem Fall würde sich der Kreis der möglichen Anbieter auf sehr wenige Institute verkleinern. Und eben: Auch in diesem Fall würden ausländische Wertschriften immer bei lokalen Depotbanken gehalten werden und wären somit gegen einen Zugriff der amerikanischen Behörden nicht immun.
Wollten Schweizer Pensionskassen das Risiko von amerikanischen Sanktionen oder Vermögenssperrungen komplett ausschliessen, bliebe nur ein Weg: der vollständige Verzicht auf Anlagen in amerikanische Wertschriften. Dieses Umschiffen des grössten Finanzmarkts der Welt läge aber nach Ansicht der BVK nicht im Interesse der Versicherten. Ausserdem sei eine solche Exklusion im Rahmen der Grundsätze der Vermögensverwaltung weder gangbar noch sinnvoll.
Eine politische Debatte über die Entscheide der BVK, wie sie im Kantonsrat angestossen wurde, ist im Grunde genommen müssig. Denn die BVK ist rechtlich eigenständig. Die Zürcher Regierung hat kein Recht, bei der Anlagestrategie oder der Wahl der Depotstelle mitzureden.
NZZ