Eingereicht von der Yvonne Bürgin. Mitte-Fraktion.
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dahingehend zu ändern, dass der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden in Artikel 79c auf den fünffachen oberen Grenzbetrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 beschränkt wird.
Begründung: In der Begründung wird u.a. ausgeführt: Eine Beschränkung auf den fünffachen oberen Grenzbetrag (Stand 2025: 453’600 Franken) reduziert diese übermässigen Steuerprivilegien, wahrt aber weiterhin die Möglichkeit einer sehr guten Vorsorge. Denn auch mit dieser Limite bleibt eine Einkaufsmöglichkeit bestehen, die auf dem Niveau eines Bundesratsgehalts (477’688 Franken) liegt und damit insbesondere für Kaderpersonal und Selbständigerwerbende mehr als ausreichend ist.
Bereits im Jahr 2000 hat der Bundesrat selbst vorgeschlagen, das Einkaufspotenzial auf den fünffachen oberen Grenzbetrag zu beschränken. Er hielt damals in seiner Botschaft fest: «Mit dieser Lösung ist auch für das Kaderpersonal sowie für Selbstständigerwerbende weiterhin ein steuerlich privilegierter Aufbau einer sehr guten beruflichen Vorsorge möglich.»
Stellungnahme des Bundesrats: Eine Senkung der Obergrenze des versicherbaren Lohnes stärkt die Systemgerechtigkeit der Sozialversicherungen, da damit die Steuervorteile für eine Minderheit von sehr hohen Einkommen begrenzt werden. Im Rahmen des Entlastungspakets 27 hat der Bundesrat bereits eine Massnahme vorgesehen, die eine Steuererhöhung auf Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule ermöglicht. Dadurch werden die Steuervorteile von grossen Kapitalbezügen gegenüber Renten verringert und höhere Einnahmen aus der direkten Bundessteuer generiert.
Der Bundesrat empfiehlt Annahme.
