Die KGAST begrüsst die Gesetzesänderung als Reaktion auf die Forderung der Motion, den Ver- sicherten zu ermöglichen, dass das Vorsorgeguthaben aus den 1e-Plänen vorübergehend für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen, damit es dort in ähnliche Anla- gestrategien wie bisher investiert werden kann und Verluste eher wieder gutgemacht werden können.
Als positiv möchten wir insbesondere folgende Bestimmungen hervorheben:
• Wir erachten es als eine pragmatische Lösung, dass die Möglichkeit einer kurzfristigen Übertragung unabhängig von einem potenziellen Verlust allen Versicherten offenstehen 2/3 soll, welche aus einem 1e-Plan austreten und in eine Vorsorgeeinrichtung ohne 1e-Lösung eintreten (Art. 3a Abs. 1 FZG). Die Definition und die Berechnung eines Verlustes wären Gegenstand weiterer Diskussionen und mit zusätzlichem Aufwand verbunden, die hiermit wegfallen.
• Auch begrüssen wir es, dass 1e-Vorsorgeguthaben nicht bei der bestehenden 1e-Einrich- tung bleiben dürfen, sondern auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden müs- sen.
Aus KGAST Sicht bestehen Unklarheiten und Bedenken in Bezug auf die Umsetzbarkeit:
• Der Begriff «Austrittsleistung» soll definiert werden, da Unsicherheit besteht, in welcher Form sie zu übertragen ist (Buchgeld, Titel, Ansprüche). In der Praxis wird die Austritts- leistung in Buchgeld überwiesen. Das angelegte Vorsorgeguthaben wird auf den Zeitpunkt des Austritts deinvestiert und bei der neuen 1e-Einrichtung wieder investiert. Es fallen dabei jedes Mal Transaktionskosten an. Ein Übertrag von Ansprüchen oder Titeln wird in der Praxis nicht gehandhabt, da es mit grossem Aufwand verbunden wäre, der bei eher kleinen Volumina nicht gerechtfertigt ist. (…)
• Eine Investition für maximal zwei Jahre ist ein kurzfristiger Anlagehorizont, der für eine risikoarme Anlagestrategie geeignet ist. Die meisten Versicherten mit 1e-Plänen investieren in eher risikoreiche Anlagestrategien. Ein Verlust bei risikoreicheren Anlagestrategin lässt sich deshalb innerhalb von zwei Jahren nicht unbedingt wettmachen. Aus anlagetechnischer Sicht wäre deshalb eine längere Investition sinnvoll.
• Die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos mit Beratung und Risikoprofil ist mit einigem Aufwand verbunden. Da der Anlagehorizont kurzfristig ist und die einzubringenden Vorsorge- guthaben eher gering ausfallen können, stellt sich die Frage, ob und wie die Freizügig- keitseinrichtungen ihr Angebot neu ausrichten sollen.
Stellungnahme KGAST /