Auch die AHV
sollte die Dienstleistungen der Anlagestiftungen beanspruchen können, meinen Aline Kratz-Ulmer und Roland Kriemler in einem Artikel der SHZ.

Anlagestiftungen sind kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen sowie Säule – 3a-Stiftungen und haben somit einen eingeschränkten Anlegerkreis. Neben den Geldern der zweiten Säule können darin auch Gelder von Drittsäuleneinrichtungen angelegt werden. Daraus abgeleitet kann legitimerweise die Frage gestellt werden, ob es nicht auch zulässig sein sollte, Gelder der ersten Säule durch Anlagestiftungen verwalten zu lassen.

Bezüglich des heute zulässigen Anlegerkreises lebt die Praxis nicht dem Gesetzeswortlaut nach. Hier könnte eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegen. Der Grund hierfür dürfte in der Entstehungsgeschichte der Anlagestiftung liegen. Ursprünglich wollten die Vorsorgeeinrichtungen aus der beruflichen Vorsorge einander im Sinne einer Selbsthilfeorganisation bei der Vermögensanlage gegenseitig unterstützen.

Dass also weder die Einrichtungen der dritten noch der ersten Säule als Anleger miteingeschlossen wurden, ist naheliegend. Dennoch schliesst dieser historisch bedingte Anlegerkreis die erste und dritte Säule nicht per se als Anleger aus. Vielmehr ist wohl die dritte Säule infolge der sich entwickelnden Praxis allmählich hinzugekommen.

Dasselbe sollte in Analogie zur dritten auch für die erste Säule gelten. Die Anlagestiftung unterstützte zwar ursprünglich den Zweck der Vorsorgeeinrichtung und stellte somit eine Hilfseinrichtung dar. Hingegen ist eine Einschränkung der Hilfeleistung der Anlagestiftung auf die ausschliessliche Zweckverwirklichung von Vorsorgeeinrichtungen und Geldern der zweiten Säule heutzutage zu verneinen, da Drittsäuleneinrichtungen die Dienstleistung der Anlagestiftung richtigerweise in Anspruch nehmen dürfen.

  Artikel Kratz-Ulmer / Kriemler