imageMarco Tiefenthal (PwC) legt in seinem Beitrag die Folgen der vom Bundesrat per 1. Oktober beschlossenen Änderungen der BVV2 dar. Dabei untersucht er auch die Praxistauglichkeit der neuen Kategorie “Anlagen in Infrastrukturen” und kommt zu kritischen Einsichten.

In der Praxis zeichnen sich Infrastrukturanlagen, die umfangreiches fachspezifisches Know-how erfordern, unter anderem durch lange Laufzeiten, eine gewisse Illiquidität aber auch einen hohen Investitionsbedarf aus. Es ist deshalb nicht unüblich, dass solche in- und ausländischen Projekte kollektiv finanziert werden, unter anderem auch mit einer (teilweisen und/oder temporären) Fremdmittelaufnahme auf Stufe der kollektiven Infrastrukturanlage oder ihren Zielfonds (und nicht erst auf Ebene der Infrastruktur-Firma).

Aus heutiger Sicht erscheint es daher einerseits fraglich, inwiefern sich Direktanlagen in Infrastrukturen bei Vorsorgeeinrichtungen in der Praxis durchsetzen werden. Andererseits konnte in den letzten Jahren bei Schweizer Pensionskassen ein langsamer, aber zunehmender Trend zur Anlage in Infrastrukturen beobachtet werden, indem diese solche Anlagen indirekt bzw. kollektiv über Anlagestiftungen tätigten. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs wurde bzw. wird dabei, wie oben beschrieben, auch auf eine Fremdfinanzierung auf Stufe Fonds oder Zielfonds zurückgegriffen.

Zumindest für Anlagestiftungen und deren Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich ist dieses Vorgehen so auch explizit vorgesehen und erlaubt (Art. 28 Abs. 4 ASV: «Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich dürfen der Fremdkapitalanteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen»).

Es soll daher die Frage erlaubt sein, inwiefern aufgrund der beschriebenen Praxis das Potential der neuen Kategorie «Anlagen in Infrastrukturen» vollständig ausgeschöpft werden kann, wenn kollektive Anlagen in Infrastrukturen mit Fremdfinanzierung auf Stufe Fonds oder Zielfonds nach wie vor als alternative Anlagen zu kategorisieren sind. Die Motion Weibel verlangte nämlich unter anderem ausdrücklich, dass die Anlagekategorie «Infrastrukturanlagen» nicht länger als «alternative» Anlage zu betrachten sei. 

  Artikel Tiefenthal / NZZ / Motion Weibel