Der Arbeitgeberverband schreibt:

Die Vorsorgeeinrichtungen befinden sich in einer schwierigen finanziellen Lange, die durch die Corona-Krise noch verschärft wird. Im anhaltenden Tiefzins-Umfeld wird eine höhere Verzinsung der Sparguthaben zunehmend schwierig. Eine wachsende Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen befindet sich in Unterdeckung. Deshalb mussten die meisten Kassen die Anlageerträge primär zur Bildung der dringend notwendigen Rückstellungen für die Rentenversprechen verwenden .

Der Mindestzinssatz 2021 ist, wie augenscheinlich im Begriff erkennbar, für die Zukunft bestimmend. Relevant sind damit nicht historische Renditen, sondern zukünftige Entwicklungen auf den Kapitalmärkten, die gerade mit Blick auf die Corona-Pandemie alles andere als rosig aussehen.

Mit diesem Entscheid erweist der Bundesrat der beruflichen Vorsorge also einen Bärendienst: Während gerade BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen bereits stark mit dem engen regulatorischen Korsett der gesetzlichen Mindestparameter im BVG kämpfen, werden sie nun durch den unveränderten Mindestzinssatz von 1 Prozent noch weiter in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.

Als einzige Alternative bleibt, die systemzersetzende Umverteilung zwischen den Generationen weiter voranzutreiben.

Der Pensionskassenverband ASIP hält fest:

Der ASIP forderte eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes auf 0.5%. Er setzt sich seit Jahren für die Verwendung einer Formel als Richtschnur ein. Die aktuellen Formeln ergeben Werte weit unter 1% als Mindestzins. Der Bundesrat trägt mit seinem Entscheid diesen Ergebnissen nicht Rechnung, was der ASIP bedauert. In Erinnerung zu rufen ist, dass das Zinsniveau im Vergleich zum Vorjahr weiter gesunken ist.

Zudem hat sich die aktuelle finanzielle Lage der meisten Vorsorgeeinrichtungen trotz teilweiser Erholung nach den starken Kurseinbrüchen im Frühling im Vergleich zum Jahresende 2019 verschlechtert. Die Pandemie sollte uns somit als Warnung dienen, wie wichtig es ist, vorausschauend zu denken und entsprechend vorzusorgen. Eine Senkung wäre auch real betrachtet durchaus vertretbar gewesen. Trotz Senkung wird das Leistungsziel im BVG weiterhin übertroffen.

Werner Enz kommentiert in der NZZ:

Wie schon im Jahr 2018 folgt der Bundesrat auch dieses Jahr nicht den Empfehlungen der von ihm als Ratgeberin eingesetzten Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG). Diese hatte für 2019 und nun auch für 2021 jeweils eine Senkung des BVG-Mindestzinses von 1 auf 0,75 Prozent vorgeschlagen.

Die Stellungnahme des Bundesrats fällt dieses Mal ausgesprochen minimalistisch aus mit dem Hinweis, er sei darüber informiert worden, dass eine Überprüfung des Mindestzinses in diesem Jahr nicht notwendig sei. Nach aussen entsteht der Eindruck, die BVG-Kommission habe gar keinen Einfluss und der Bundesrat als Gesamtgremium habe Wichtigeres zu tun, als sich Jahr für Jahr mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Aus Bern verlautet dazu beschwichtigend, gemäss Gesetz sei der Bundesrat im Zweijahrestakt verpflichtet, einen Zinsentscheid zu fällen. Er wird sich hiermit 2021 zwingend über dieses Dossier beugen müssen. Aber ist es klug, wenn jetzt im abgekürzten Verfahren auf Empfehlung des Sozialministers Alain Berset der Mindestzins für 2021 einfach bei 1,0 Prozent ohne nähere Prüfung durch die Landesführung stehen gelassen wird?

  Arbeitgeberverband  ASIP /  NZZ