pw. Entgegen der Empfehlung der BVG-Kommission, welche eine Senkung auf 0,75% empfohlen hatte, belässt der Bundesrat den BVG-Mindestzins für 2021 bei 1%. Es ist äusserst selten, dass der Bundesrat bei der Festlegung des Zinssatzes sich um die Vorgabe der Kommission foutiert. Damit wird deren Arbeit desavouiert und man fragt sich, was ihr Zweck überhaupt noch sein soll.

Nicht sonderlich elegant beruft sich der Bundesrat auf Art. 15 BVG, der eine Überprüfung des Mindestzinses mindestens alle zwei Jahre vorschreibt. Offenbar fand letztes Jahr eine Überprüfung statt, weshalb sie dieses Jahr unterbleiben durfte, was scheinbar ein Argument für die Beibehaltung des in jeder Beziehung zu hohen Satzes darstellt. Jedenfalls hinterlässt der entsprechende Passus einen absonderlichen Eindruck. In der Mitteilung des BSV steht u.a.

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2019 bei minus 0.46% und per Ende September 2020 bei minus 0.50%. Anderseits war die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich positiv. Im aktuellen Jahr sind die Märkte trotz vorübergehend hohen Schwankungen insgesamt stabil. Bei den Aktien wurde die leicht ungünstige Entwicklung des aktuellen Jahres durch die ausgezeichnete Rendite des letzten Jahres mehr als kompensiert.

2019 legte der Swiss Performance Index 30.6% zu. 2020 lag die Performance bis Ende September bei minus 0.9%. Auch die Performance der Anleihen und der Immobilien ist weiterhin positiv. In Anbetracht dieser Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er wird diese im nächsten Jahr vornehmen. 

 Mitteilung BSV / Empfehlung BVG-Kommission