blDer Baselbieter Lehrerverein, der sich mit den Beschlüssen des Landrats zur Senkung des Umwandlungssatzes nicht anfreunden kann, hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches das Streikrecht der Lehrer in dieser Frage zu analysieren hatte. Wie allgemein üblich bestätigt das Gutachten die Ansicht des Auftraggebers. Im Gutachten von Poledna / Trümpler heisst es u.a.

Es gilt zu beachten, dass die Rechtssetzungsnorm des Dekrets es mit sich bringt, dass Betroffene, welche sich mit den ihnen vorgesetzten Bedingungen bei den Pensionskassenansprüchen und den diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers nicht einverstanden erklären können, sich zum einen nicht mit demokratischen Mitteln gegen das Volk – d.h. die politische Gemeinschaft als solche – zur Wehr setzen würden, sondern mit ihren diesbezüglichen Forderungen und den entsprechenden Arbeitskampfmassnahmen klarerweise (nur) ihren Arbeitgeber adressieren.

Zur Angemessenheit im aktuellen Fall wird ausgeführt:

Mit Blick auf die vorliegende Situation, ist zu konstatieren, dass sich die betroffene Arbeitnehmerseite und die Arbeitgeberseite – insbesondere bei Letzterer, der zum Entscheid berufene Landrat – in einem länger schon anhaltenden Diskurs zu den besagten Themen stehen. So wurden die Mitglieder des kantonalen Parlaments und auch jene der Kantonsregierung in verschiedenen Aktionen für das Anliegen des LVB sensibilisiert.

Insbesondere fanden Protestaktionen an Sitzungen des Landrats statt, wurden Flugblätter an die Landräte verteilt und organisierte die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände (ABP) eine (Protest-) Veranstaltung im November 2017 , bei welcher auch sämtliche Re- g ierungsmitglieder anwesend waren. Der Diskurs führte bis anhin zu keiner friedlichen Lösung oder zu konkreten Signalen des Arbeitgebers.

ln einer solchen Situation kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Verständigungsversuche nicht zur erwünschten friedlichen Lösung führen werden und mithin weitere solche Verständigung unzweckmässig erscheinen. Allerdings besteht darüber bis zum betreffenden Beschluss des Landrates keine Gewissheit.

Die Zulässigkeit des Streiks nach dem Beschluss über das Dekret ist u.E. unter den dann gegebenen Umständen zu bejahen, wenn namentlich Klarheit besteht, dass die verschiedenen Verständigungsversuche mit dem Arbeitgeber tatsächlich nichts bewirkt haben. Eine Zulässigkeit des Streikes vor dem Beschluss über das Dekret wäre höchstens mit vorliegen entsprechend deutlicher Signale der Ablehnung seitens des Landrates zu bejahen.

  Rechtsgutachten /  Kommentar bz