Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten um den Artikel 4 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz dahingehend zu ändern, dass Pensionskassen mehr Flexibilität erhalten. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Freizügigkeitsleistung bei Ausbleiben einer Mitteilung bereits nach drei Monaten (statt sechs) und spätestens nach einem Jahr (statt zwei) einer Freizügigkeitseinrichtung ihrer Wahl zu überweisen.

Stellungnahme des Bundesrates: Eine Verkürzung der Sperrfrist von 6 Monaten auf 3 Monate für die Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung würde zahlreiche unnötige Überweisungen zur Auffangeinrichtung und von dieser wieder zu einer anderen Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung auslösen. Versicherte auf Stellensuche haben erfahrungsgemäss dringendere Anliegen als die Meldung einer Freizügigkeitseinrichtung. Eine längere Frist kommt ihnen daher entgegen.

Der Bundesrat beantragt Ablehnung.

  Motion Weibel