Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten schreibt in einer Mitteilung:

Die seit Oktober 2010 bestehende Fachrichtlinie zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist seit 2012 für alle Pensionskassen-Experten der Schweizerischen Kammer der PensionskassenExperten, SKPE, und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, SAV, verbindlich einzuhalten. Die Fachrichtlinie 4 (FRP 4) beschreibt, wie der Pensionskassen-Experte seine Empfehlung über die Höhe des technischen Zinssatzes an das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung herleiten muss.

Die aktuell gültige FRP 4 wird insbesondere wegen der Berechnungsweise des Maximalwertes und der Gültigkeit des Maximalwertes unabhängig von der Struktur der Vorsorgeeinrichtung von aussenstehenden Kreisen kritisiert. Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, SKPE, hatte den Vorstand und die Arbeitsgruppe Fachrichtlinien vor einem Jahr damit beauftragt, eine Revisionsvorlage zur FRP 4 auszuarbeiten. Die Revisionsvorlage der FRP 4 sah vor, den Maximalwert (Referenzzinssatz) durch einen kassenspezifischen Maximalwert zu ersetzen, welcher auf der erwarteten Rendite der Anlagestrategie der Vorsorgeeinrichtung beruht. Zum Zwecke einer normierten Berechnungsweise war vorgesehen, dass die SKPE für die wichtigsten Anlagekategorien Renditeerwartungen publiziert.

Die ausserordentliche Generalversammlung der SKPE hat am 24.11.2017 die Revisionsvorlage der FRP 4 abgelehnt und den Vorstand und die Arbeitsgruppe Fachrichtlinien beauftragt eine neue Vorlage unter Einbezug aller Experten und Fachverbände auszuarbeiten. Die Pensionskassen-Experten wollen den Vorsorgeeinrichtungen keine zentralisierten Renditeerwartungen vorgeben und damit ein Systemrisiko in der beruflichen Vorsorge fördern.

Die aktuell gültige Fachrichtlinie 4 (FRP 4)  bleibt damit weiter in Kraft.

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