sgbDer Gewerkschaftsbund hat an einem Medienanlass diverse Forderungen aufgestellt. Er verlangt u.a. dass die Nationalbank (SNB) die rund 1,2 Mrd. Fr. Einnahmen aus den Negativzinsen an die Pensionskassen zurückerstatten soll – über den Sicherheitsfonds der zweiten Säule. So könne der Druck auf die Pensionskassen etwas gelindert werden.

Doris Bianchi führte in ihrer Analyse der gegenwärtigen Lage der beruflichen Vorsorge aus:

Angeführt von den Empfehlungen der Pensionskassenexperten stehen im 2017 weitere Senkungen des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze an. Der Referenzzinssatz wird im 2017 voraussichtlich bei 2% liegen. Das bedeutet einen Umwandlungssatz von unter 5%. Die finanziellen Mittel für Ausgleichsmassnahmen sind infolge der bisherigen Senkungsrunden aber vielerorts aufgebraucht. Die Auswirkungen der neuen Senkungsrunde werden die Versicherten daher noch stärker zu spüren bekommen. Denn um die erneute Verschlechterung zu kaschieren, sollen die Risiken immer mehr von der Pensionskasse und dem Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer und zur Arbeitnehmerin abgewälzt werden. (…)

Mit einem tiefen technischen Zins vermeidet die PK präventiv eine Sanierung. Die Kosten dafür trägt einseitig der Arbeitnehmende durch einen tieferen Umwandlungssatz bei seiner Pensionierung. Die Arbeitgeberseite profitiert hingegen. Denn damit werden kostspielige Sanierungen vermieden. Das System der beruflichen Vorsorge baut darauf, dass Anlagerisiken kollektiv getragen werden. Zudem ist der Anlageprozess auf eine lange Dauer von rund 65 Jahren angelegt. Das hilft, die Risiken zu glätten. Darum können die PK auch weit mehr in riskantere Anlagen wie Aktien oder Immobilien investieren als Lebensversicherungen oder vorsichtige Privatanleger.

Mitte 2017 wird die Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes in Kraft gesetzt. Damit wird die Wahl der Anlagestrategie für Vorsorgegelder möglich sein – ohne dass noch eine Mindestgarantie besteht. Der Versicherte trägt bei solchen 1e-Plänen das Anlagerisiko selber. Im Falle einer schlechten Renditeentwicklung kann der Versicherte im Freizügigkeitsfall oder im Vorsorgefall mitunter sogar ein tieferes Altersguthaben vorfinden als sein eingebrachtes Guthaben. Ein weiterer Aspekt dieser 1e-Pläne – über den wenig gesprochen wird – ist die Beschränkung des Rentenbezugs. Bei Pensionierung oder im Todesfall und bei Invalidität ist nur der Kapitalbezug möglich. Klar, davon sind zurzeit nur die Gutverdienenden, mit einem Jahresgehalt ab rund Fr. 126‘000, betroffen. Bei tieferen Einkommen sind solche 1e-Pläne nicht möglich. Oder noch nicht möglich.

Pensionskassen haben begonnen, die maximale Jahresrente zu deckeln. Pensionierte müssen künftig ein darüber liegendes Altersguthaben zwingend als Kapital beziehen. Auch hier bezieht sich diese Pflicht für den Kapitalbezug auf Gutverdiener, die bereits eine angemessene Altersrente erhalten werden. Klar ist aber auch, dass damit das Langlebigkeitsrisiko auf den Versicherten übertragen wird. Die berufliche Vorsorge wird so immer mehr zur Spareinrichtung 4 ohne kollektive Risikotragung. Und was jetzt nur für Kaderleute gilt, könnte schon bald auch für tiefere Lohnsegmente gelten.

  SGB /   Referat Bianchi