Seit dem 1. Januar 2017 sind die rund 380 Schlieremer Stadtangestellten nicht mehr bei der Pensionskasse des Kantons Zürich (BVK), sondern beim Dietiker Anbieter SHP versichert. Nun werden jedoch Zweifel laut, ob dieser Wechsel rechtens sei. Die Limmattaler Zeitung schreibt dazu:

Laut den beiden Experten Claudia Schneider Heusi, Submissionsspezialistin und Rechtsanwältin, sowie Martin Beyeler, Professor für Bau- und Vergaberecht an der Universität Freiburg, hätte eine öffentliche Ausschreibung erfolgen müssen – eine sogenannte Submission – wie sie gegenüber der «NZZ» sagten. Beschwerden gegen eine nicht ausgeschriebene Vergabe hätten vor dem Zürcher Obergericht gar gute Chancen, sagt Schneider Heusi weiter.

Das Schlieremer Stadtpersonal votierte in einer Abstimmung selber für den Kassenwechsel, da die BVK auf das Jahr 2017 ihren Vorsorgeplan umsetzt und den technischen Zinssatz wie auch den Umwandlungssatz senkt. Nachdem mehrere der rund 470 Gemeinden und Organisationen, die der BVK angeschlossen sind, Kritik äusserten, wechselten lediglich deren vier die Pensionskasse. Dies sind die Gemeinden Erlenbach, Oberrieden und Mönchaltorf sowie die Schweizerisch Technische Hochschule Winterthur und die Stadt Schlieren.

Die betroffenen Gemeinden wollen von einem Submissionsverfahren nichts wissen. Schlieren etwa argumentiert mit dem Zeitdruck, der wegen der Einführung des BVK-Vorsorgeplans vorgeherrscht habe – per Ende November musste der BVK-Anschlussvertrag gekündigt sein. Auch liege die definitive Entscheidung beim Stadtpersonal, daher bestehe für die Exekutive keine wirkliche Auswahlfreiheit. Und drittens befinde sich das Gemeinwesen im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern um attraktive Vorsorgelösungen. Daher sei dieser Bereich nicht dem Submissionsrecht unterstellt.

Dieses Argumentarium stösst bei den Experten nur auf wenig Verständnis. So müsse hier aus juristischer Sicht von selbstverschuldeter Dringlichkeit gesprochen werden, monieren diese. Zudem belegte ein Bundesgerichtsentscheid von vergangenem Juli, dass die Personalvorsorge durchaus im öffentlichen Interesse liege. Das Mitwirkungsrecht der Angestellten spiele hierbei keine Rolle. Gar für «völlig abwegig» hält Beyeler das Argument Schlierens, mit anderen Arbeitgebern in Konkurrenz zu stehen. Zu dieser Begründung könne man auch greifen, wenn man den Bau eines neuen Gemeindehauses nicht öffentlich ausschreibe, da ja auch dort attraktive Arbeitsplätze entstehen würden, so Beyeler.

  AZ / NZZ