Nachdem das BSV die Motion Stahl zur Umsetzung der mit der FZG-Revision möglichen frei wählbaren Anlagestrategien über Jahre verzögert hat, will es nun offenbar mit einer sehr restriktiven Verordnung die praktische Durchführung nach Möglichkeit beschränken. Das kommt nicht von ungefähr und ist letztlich keine Überraschung, nachdem das Vorhaben beim Bundesamt nie auf grosse Sympathie gestossen ist.
Ein erster Entwurf zur Verordnung – das Gesetz wurde bereits im letzten Jahr verabschiedet – wurde nun einer engen Vernehmlassung in Fachkreisen unterzogen, hat aber den Weg zur NZZ gefunden, wo Michael Ferber und Werner Enz die BSV-Pläne einer sehr kritischen Würdigung unterzogen haben. Ferber bezieht sich auf einen nicht namentlich genannten “Vorsorgespezialisten” und hält fest:
Der Verordnungsentwurf des BSV sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen pro angeschlossenen Arbeitgeber höchstens drei verschiedene Anlagestrategien für die 1e-Pläne anbieten dürfen. In den Erläuterungen heisst es dazu, die Ausgestaltung der Wahlmöglichkeiten für die Versicherten dürfe den Grundsatz der Kollektivität nicht aushöhlen. Eine vollständige Individualisierung der Anlagestrategie sei nicht zulässig. Um die Kollektivität zu wahren, müsse die Anzahl Strategien begrenzt sein.
Der Vorsorgespezialist kritisiert diese aus seiner Sicht «massive Beschränkung der Wahlmöglichkeiten». Es werde nicht nur die maximale Anzahl der anzubietenden 1e-Pläne beschränkt. Zusätzlich falle auch die bisher mögliche unterschiedliche Auswahl für unterschiedliche Versicherten-Kategorien weg.
Der Pensionskassenverband Asip kritisiert auf Anfrage den BSV-Vorschlag in gewissen Punkten ebenfalls. Dieser komme überraschend und widerspreche der Botschaft des Bundesrats zuhanden des Parlaments, laut der ein Angebot von fünf bis zehn Anlagestrategien mit dem Artikel 1e zu vereinbaren sei. Die vorgesehene Limitierung auf drei Anlagestrategien ist aus Sicht des Asip abzulehnen.
BSV-Vizedirektorin Colette Nova sagt auf Anfrage zu dem Verordnungsentwurf, bei diesem handle es sich nur um eine Vor-Version. Er sei an einen kleinen Kreis von Anwendern geschickt worden, bevor das Thema in der BVG-Kommission diskutiert werde. Das BSV habe diese Vorgangsweise gewählt, um unterschiedliche Standpunkte zu erhalten, die dann in den Entwurf einfliessen sollten. Die drei verschiedenen Anlagestrategien seien nur ein Vorschlag, der nun diskutiert werden müsse. Zu der Kritik am Zeitpunkt dieser «inoffiziellen Vernehmlassung» – mitten im Sommer – sagte Nova, das BSV wolle im Interesse der Versicherten und der Arbeitgeber «vorwärtsmachen». Ziel sei es, dass die neue Regelung per 1. Januar 2017 in Kraft trete.
Werner Enz kommt in seinem Kommentar zum Schluss:
Wenn nun aber das BSV, bekanntlich kein Hort liberalen Gedankenguts, die Zahl der zulässigen Anlagestrategien auf höchstens drei begrenzen möchte, kann man nur den Kopf schütteln. Ist Dreifaltigkeit eine kluge Sache oder nicht eher eine ungeschickte Beschränkung eines sehr weiten Anlageuniversums? Woher nehmen die Beamten jene Intelligenz, die nicht einmal smarte Banker oder Hedge-Funds-Manager auf sicher haben? Zudem stipuliert das BSV: «Der Ertrag der Anlagen muss allen in dieser Anlagestrategie versicherten Personen zugute kommen». Dabei darf es doch gerade für Anlagen in «1e»-Sparpläne keine Sicherheit und schon gar keine Versicherung geben.
Die Schlussfolgerung ist, dass jetzt ausserhalb des gesetzlichen Rahmens auf Verordnungsweg «1e»-Sparpläne auf eine Art und Weise beschnitten werden sollen, wie es weder den Intentionen des Parlaments entsprach noch der Idee von Freiheit ausserhalb des BVG. Nicht die Einführung der «1e»-Sparpläne, sondern der BSV-Verordnungsentwurf ist ein Rohrkrepierer.
NZZ Felber / NZZ Enz / Meldungen zu 1e-Plänen