Ein Leser hat folgende Frage gestellt: “Da in absehbarer Zeit meine Pensionierung ansteht, würde es mich interessieren, welche gesetzlichen Vorschriften bestehen, bezüglich Information seitens der Pensionskasse über eine anstehende Änderung des Umwandlungssatzes.”
Dazu Hermann Walser: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich einer Information der Versicherten über eine Änderung des Umwandlungssatzes. Es gibt deshalb auch keine Gesetzesbestimmung, die den Pensionskassen vorschreiben würde, wie viele Monate vor einer Änderung des Umwandlungssatzes die Destinatäre informiert werden müssten. Welche Informationen Pensionskassen ihren Versicherten abgeben müssen, ist in Art. 86b BVG festgehalten. Darin steht nichts über eine Pflicht zu einer Vorinformation der Versicherten bei Planänderungen. Rechtlich kann ein Stiftungsrat eine Planänderung und eine damit verbundene Reglementsanpassung jederzeit beschliessen und auch sofort in Kraft setzen. Es entspricht aber allgemeiner Übung, Versicherte rechtzeitig über gewichtige Planänderungen zu informieren, auch wenn dazu keine gesetzlichen Fristen vorgeschrieben sind.