Im Postulat 22.4450 fordert die Baselstädtische Ständerätin Eva Herzog, dass der Bundesrat einen Bericht erstellt, um die » Problematik von Dividenden zulasten des AHV-Beitragssubstrats sowie rechtsgleich anwendbare Korrekturmöglichkeiten, welche weitergehen als die bisher praktizierte «einzelfall-gerechte Missbrauchsbekämpfung» aufzuzeigen.
Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats seinen Bericht vorgelegt. Dort wird festgehalten:
[Der Bericht] kommt zum Schluss, dass für weitreichende Massnahmen, wie eine grundlegende Änderung der Praxis in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Unternehmerinnen und Unternehmern, aktuell keinen Handlungsbedarf besteht.
Die Bekämpfung von versteckten Lohnzahlungen sollte aber verbessert und vereinfacht werden. Der Bericht prüft vor diesem Hintergrund die im Postulat erwähnte Massnahme, welche darin besteht, einen Teil der offensichtlich überhöhten Dividenden an Arbeitnehmende von Kapitalgesellschaften der Beitragspflicht zu unterstellen, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass ein ungewöhnlich niedriger Lohn gezahlt wurde. Diese Möglichkeit soll im Rahmen der nächsten AHV-Reform eingehender untersucht werden.
In der FuW vom 7.1.2026 nimmt Stefan Oesterhelt, Steuerexperte bei Homburger, Stellung zum Bericht.
Der Bundesrat stellt in Aussicht, Dividenden bei personenbezogenen Unternehmen ab einem gewissen Schwellenwert generell der AHV zu unterstellen. Als mögliche Schwelle werden die 10% gemäss derzeitiger Praxis der Ausgleichskassen erwähnt. Betroffen wären Aktionäre, die jeweils mindestens 10% der Gesellschaft halten und somit von der Teilbesteuerung der Dividende profitieren.
Die Unterstellung unter die AHV würde sich nach vollkommen verobjektivierten Kriterien richten. Anders als im geltenden Recht würden solche Dividenden nämlich auch dann der AHV unterstellt, wenn die Gesellschaft ihren Aktionären einen angemessenen Lohn zahlt. Damit verabschiedet sich der Bundesrat vom bisherigen Konzept, nur missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen.
Dies wäre ein eigentlicher Paradigmenwechsel und ein erster Schritt zur generellen Unterstellung von Dividenden unter die AHV. Es mag sein, dass solche Massnahmen zu einer gewissen Steigerung der AHV-Einnahmen führen würden. Sie würde aber weitgehend durch Steuerausfälle kompensiert, sodass bei einer Gesamtbetrachtung die zusätzlichen Einnahmen bescheiden sein dürften.
Im schlimmsten Fall könnte sich eine solche Regel zur Unterstellung von hohen Dividenden unter die AHV zu einem Bumerang erweisen und die Gesellschaften dazu verleiten, ihren Gewinn vermehrt zu thesaurieren. Empfindliche Einbussen bei der Einkommenssteuer wären die Folge.
Der Finanzierungsbedarf der AHV sollte nicht dadurch gedeckt werden, dass das AHV-Substrat zulasten von Steuersubstrat erhöht wird. Wenn ein Leistungsabbau weiterhin tabu ist, müssen die AHV-Mehrausgaben entweder über höhere AHV-Sätze oder zusätzliche Steuermehreinnahmen (z.B. aus der Mehrwertsteuer) finanziert werden.
Postulat Herzog /
Bericht BR / Artikel FuW
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