Die deutsche «Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge» (aba) hat ihre Antwort im Rahmen der EU-Konsultation zur ergänzenden Altersvorsorge publiziert. Im grösseren Rahmen geht es um die angestrebte Weiterentwicklung der «Kapitalmarktunion zur Spar- und Investitionsunion». Ein interessanter Einblick in die laufende Entwicklung. Die aba vertritt u.a. folgende Positionen.
Rententrackingsysteme: Rententrackingsysteme sind ein sinnvolles Werkzeug, um Bürger bei ihrer Vorsorgeplanung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn sie – wie z.B. die Digitale Rentenübersicht in Deutschland – alle drei Säulen der Altersversorgung erfassen. Versorgungseinrichtungen sollten die Möglichkeit erhalten, Informationspflichten über Rententrackingsysteme zu erfüllen. Entscheidungen über den Aufbau eines Trackingsystems und dessen konkrete Ausgestaltung sollten auf Mitgliedstaatenebene getroffen werden.
Pension Dashboard: Ein EU-weites Pension Dashboard als rentenpolitisches Instrument für Entscheidungsträger kann die nationale Alterssicherungspolitik sinnvoll unterstützen, wenn es einen guten Überblick über die Entwicklungen in allen drei Säulen in den Mitgliedstaaten gibt. Erster Ansprechpartner für die EU-Kommission (v.a. DG EMPL) sollten die auf nationaler Ebene für Rentenpolitik zuständigen Ministerien sein. Für Rententräger dürfen durch die Schaffung eines Dashboards keine zusätzlichen Berichtspflichten entstehen.
Automatische Einbeziehung: Automatische Einbeziehung in betriebliche Altersversorgungssysteme hat grundsätzlich das Potenzial, signifikant zur weiteren Verbreitung der 2. Säule beitragen. Aufgrund der Arbeitgeberhaftung kann über eine Verpflichtung hierzu allerdings nur im DC-Kontext diskutiert werden. Automatische Einbeziehung in die dritte Säule birgt die Gefahr, die für Arbeitnehmer im Regelfall überlegene betriebliche Altersversorgung zu beschädigen und ist daher abzulehnen.
EbAV II: In der betrieblichen Altersversorgung und bei EbAV spielen – im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge – das nationale Arbeitsrechts-, Sozial- und Steuerrecht eine zentrale Rolle. Das EU-Aufsichtsrecht muss hierfür den Mitgliedstaaten den erforderlichen Raum lassen, anstatt mehr Konvergenz anzustreben. Angesichts der damit bestehenden Heterogenität von EbAV in den EU-Mitgliedstaaten muss bei der Überarbeitung der EbAV II-Richtlinie am Grundsatz der Minimalharmonisierung festgehalten werden. Änderungen sollten nur vorgenommen werden, wenn hierfür ein nachweislicher Bedarf besteht. Den Grundsätzen der Subsidiarität und Proportionalität muss angemessen Rechnung getragen werden.
aba Stellungnahme/ dpn
More