(BR) Der Bundesrat will verschiedene Verordnungen zur beruflichen Vorsorge (BVG) ändern. Die Anpassungen tragen der Einführung der 13. AHV-Rente Rechnung, erfüllen einen parlamentarischen Auftrag und sollen es den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen, die kurzfristige Liquidität zur Abdeckung des Wechselkursrisikos sicherzustellen.

Die Einführung der 13. AHV-Rente ab Dezember 2026 erfordert eine Anpassung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Gemäss Verordnung dürfen die Altersrente der Vorsorgeeinrichtung und die AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-Lohns betragen. Bezieht man jedoch die 13. AHV-Rente mit ein, könnte dieser Grenzbetrag überschritten und die Leistungen könnten gekürzt werden, was dem Ziel der 13. AHV-Rente zuwiderläuft.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung schliesst die 13. AHV-Rente ausdrücklich aus dem Berechnungsmodell aus. Eine weitere Anpassung der BVV 2 zielt darauf ab, den Pensionskassen zu ermöglichen, ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte abzusichern.

Der Bundesrat setzt zudem die Schlussfolgerungen des Berichts in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220: «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» um und ändert dazu die Regeln der Säule 3a. 

Die Änderungen der BVV 2 treten am 1. August 2026 in Kraft, das heisst vor der ersten Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026. Die Bestimmungen über die Möglichkeit für die Vorsorgenehmer, die Begünstigtenordnung in der Säule 3a zu ändern, treten hingegen am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit haben die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a genügend Zeit, ihre Reglemente anzupassen.

  Mitteilung BR /  Verordnungs-Aenderungen/ Erläuternder Bericht