Wo kann die Quellensteuer zurückgefordert werden?

Interaktive Karte mit Detail-Angaben

Beim Bezug des Pensionskassenkapitals wird eine Steuer fällig: Bei Wohnsitz in der Schweiz die Kapitalauszahlungssteuer; bei Wohnsitz im Ausland die Quellensteuer. Letztere können Auslandschweizer unter Umständen zurückfordern. Claude Chatelain zeigt auf, was unter «Umständen» zu verstehen ist.

Grundsätzlich gilt folgendes: Wird das PK-Kapital mit Wohn- und Steuersitz Schweiz bezogen, wird eine Kapitalauszahlungssteuer fällig, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ausfällt. Wird das Kapital aber erst nach dem Wegzug aus der Schweiz mit Wohnsitz im Ausland bezogen, so wird eine Quellensteuer in Abzug gebracht. Auch diese ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch. Sie ist meistens tiefer als die Kapitalauszahlungssteuer. (…)

Die USA gehört zu jenen Ländern, bei denen im Doppelbesteuerungsabkommen die Rückforderung der Quellensteuer ausdrücklich vorgesehen ist. Wer sich also in den USA niederlässt, kann im Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung die Quellensteuer zurückfordern. Das gleiche gilt für die meisten europäischen Staaten.

Nun ist das Doppelbesteuerungsabkommen noch kein Garant dafür, dass man die Quellensteuer zurückfordern kann. Mit Ländern wie Dänemark, Grossbritannien, Island, Kanada, Schweden oder Südafrika hat die Schweiz sehr wohl ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet – und doch können ausgewanderte Schweizerinnen und Schweizer die in Abzug gebrachte Quellensteuer auf ihren Pensionskassenvermögen nicht zurückfordern.

In den betreffenden Abkommen ist das Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen worden. Wobei auch hier Vorsicht geboten ist: Es kann dann trotzdem sein, dass auch der ausländische Staat den Kapitalbezug besteuert und die schweizerische Quellensteuer einfach anrechnet.

  swissinfo /   FR