Gemäss der Leitlinien zur Reform AHV 2030 soll das Mindestalter für die Leistungen aus der 2. und 3. Säule auf 63 Jahre steigen, um Anreize für die Weiterbeschäftigung nach Alter 65 zu schaffen. Dagegen formiert sich Widerstand. Der Blick schreibt: 

Das Mindestalter für die Altersleistungen der zweiten und dritten Säule soll auf 63 Jahre steigen, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Anfrage von cash.ch schreibt: «Der Bezug der Altersleistungen aus 2. Säule und Säule 3a soll frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres möglich sein.»

Gleichlautendes hatten Branchenvertreter zuvor berichtet – dass es eine Frühpensionierung in Zukunft erst ab 63 geben solle. Die Neuerung geht auf die Leitlinien zur Reform «AHV 2030» zurück, welche die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 festigen und das Sozialwerk an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen soll.

In der Verlautbarung zu den Reform-Leitlinien war der Baustein, der die berufliche Vorsorge in der zweiten Säule und das private Alterssparen in der dritten Säule betrifft, enthalten. Allerdings liess die Formulierung der Landesregierung Interpretationsspielraum: Das Mindestalter, ab dem Versicherte ihre Altersleistung beziehen können, soll «mit der AHV harmonisiert werden», heisst es in der Medienmitteilung.

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