Die Kanadierin hatte vor ihrem Tod in vier Etappen 750’000 Franken in ihre zweite Säule eingezahlt. Nach ihrem Tod stellten sich die freiwilligen Einkäufe aus Sicht ihres Ehemannes als Fehlentscheidung heraus.
Im Gespräch mit der NZZ schildert Thomas Gisler, wie es dazu kam. Er und seine Frau hatten im August 2017 geheiratet. Im Juni 2019 kam ihr gemeinsames Kind zur Welt. Doch schon wenige Monate später erkrankte seine Frau an Krebs und wurde zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Im September 2022 endete das Arbeitsverhältnis der Frau mit Johnson & Johnson. Ihr Pensionskassenvermögen in Höhe von rund 1,1 Millionen Franken wurde wie in solchen Fällen üblich von der Kasse an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen.
Nach dem Tod seiner Frau forderte die Pensionskasse Johnson & Johnson im März 2023 den Ehemann auf, das in der Freizügigkeitsstiftung parkierte Geld wieder in die Pensionskasse einzuzahlen.
Laut Gisler teilte ihm die Pensionskasse mit, er könne danach beim Stiftungsrat der Kasse beantragen, dass ihm die freiwilligen Einkäufe wieder zurückerstattet würden. Aber dazu kam es nicht.
Im November 2023 verweigerte die Pensionskasse Johnson & Johnson die Rückerstattung des Geldes, nachdem der Witwer einen entsprechenden Antrag an den Stiftungsrat gestellt hatte. Der Stiftungsrat orientiere sich an den Bestimmungen im Vorsorgereglement der Pensionskasse, teilte man dem Witwer in einer E-Mail mit. «Diese sehen im Todesfall von Ihrer Frau als IV-Rentnerin keine Auszahlung von Einkäufen vor.» (…)
Es gebe aber durchaus Pensionskassen, die hier anders vorgingen, sagt Lukas Müller-Brunner, Direktor des Pensionskassenverbands Asip: «Einzelne Pensionskassen zahlen freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge zusätzlich zu Hinterlassenenrenten oder Todesfallkapitalien im Bedarfsfall vollständig aus», sagt er. Dazu seien sie gesetzlich aber nicht verpflichtet, sagt auch er.
«Es handelt sich vielmehr um eine überobligatorische Leistung, die Pensionskassen reglementarisch so vorsehen können.» Um Einkäufe attraktiver zu machen, hätten manche Pensionskassen diesbezüglich in den vergangenen Jahren ihre Reglemente geändert.
Entscheidend sei letztlich, was im Reglement der Pensionskasse stehe, sagt Müller-Brunner. Er warnt gleichzeitig vor einer zu grossen Anspruchshaltung der Versicherten. «Eine Pensionskasse ist kein Wohlfahrtsfonds», sagt er. Im Kern bleibe die berufliche Vorsorge eine Sozialversicherung.
«Beim Tod einer versicherten Person deckt sie daher den wirtschaftlichen Schaden ab, selbst wenn das angesparte Kapital – trotz Einkäufen – nicht ausreicht.» Versicherte sollten sich aber bewusst sein, dass sie bei den Pensionskassen nicht per se Anspruch hätten auf «ihr Geld», sondern vielmehr auf Leistungen gemäss Gesetz und Reglementen. «Diese Zahlungen können höher oder tiefer ausfallen als das angesparte Guthaben.»