Die Sozialkommission des Nationalrats schreibt in einer Mitteilung zum Entscheid nach der Sitzung vom 20.8.2021:

In ihrer zweiten Lesung der komplexen Vorlage BVG-Reform (20.089) kam die Kommission auf drei Elemente zurück, zu denen sie Ende Juni in der ersten Lesung provisorische Beschlüsse gefasst hatte . Erstens lehnte sie nach eingehender Diskussion verschiedener Modelle zur Kompensation der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent nun den sogenannten Sozialpartnerkompromiss ab, den der Bundesrat übernommen hatte.

Für die Mehrheit der Kommission ist der vorgeschlagene Rentenzuschlag nicht zielführend, da er nach dem Giesskannenprinzip funktioniere und zu fest in die Selbständigkeit der Vorsorgeeinrichtungen eingreife. Mit 14 zu 10 Stimmen beantragt die Kommission ein alternatives Kompensationsmodell, mit dem die Rente von Versicherten im und nahe beim BVG-Obligatorium gezielt verbessert werden soll. Konkret soll die gesetzliche Altersrente einer Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen wie folgt erhöht werden:

  • 2400 Franken pro Jahr für die ersten fünf Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform;
  • 1800 Franken pro Jahr für die nächsten fünf Jahrgänge;
  • 1200 Franken pro Jahr für die letzten fünf Jahrgänge der Übergangsgeneration.

Die erhöhte BVG-Altersrente kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn sie die reglementarische Altersleistung einer Person übersteigt. Finanziert werden soll die Kompensationsmassnahme durch Beiträge auf dem koordinierten Lohn. Die Vorsorgeeinrichtungen können die notwendigen Beiträge auch aus nicht mehr benötigten Rückstellungen finanzieren.

Während der bundesrätliche Vorschlag zur Kompensation der Übergangsgeneration jährliche Kosten von rund 1,7 Milliarden Franken verursacht, sind es mit dem neuen Modell der Kommission aufgrund erster Schätzungen rund 0,8 Milliarden Franken pro Jahr. Die Kommission beauftragte die Verwaltung, die finanziellen Auswirkungen der noch zur Diskussion stehenden Modelle zu berechnen.

Eine starke Kommissionsminderheit erachtet das Modell der Kommission als nicht mehrheitsfähig, da die unter 50-Jährigen und Versicherte mit hohen Einkommen einen finanziellen Beitrag an die Kompensation leisten müssten, ohne selber etwas zu erhalten.

Zweitens entschied sich die Kommission für eine Senkung der Eintrittsschwelle, um Arbeitnehmende mit Teilzeitstellen und tieferen Einkommen in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Neu sollen Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als 12 548 Franken bei einem Arbeitgeber obligatorisch versichert sein (18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung).

Bei der Frage der freiwilligen Versicherung der Erwerbstätigkeit bei mehreren Arbeitgebenden (Art. 46) will die Kommission dagegen beim geltenden Recht bleiben, aber den massgebenden Jahreslohn an die gesenkte Eintrittsschwelle angleichen und die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung des betreffenden Berufsverbandes ermöglichen.

Drittens sprach sie sich mit 17 zu 8 Stimmen dafür aus, künftig bereits mit 20 statt 25 Jahren mit dem Sparen fürs Alters zu beginnen (Art. 7). Beim Koordinationsabzug bestätigte die Kommission den Beschluss aus der 1. Lesung: Er soll halbiert und die Pensionskassenbeiträge somit auf einem grösseren Teil des Lohns erhoben werden, nämlich auf dem Teil zwischen 12 548 und 86 040 Franken.

Die Altersgutschriften sollen für 20- bis 44-jährige Angestellte 9 Prozent des koordinierten Lohns betragen, für über 45-Jährige 14 Prozent. Schliesslich bestätigte die Kommission weitere Beschlüsse aus der ersten Lesung, mit denen sie die Möglichkeiten der freiwilligen Vorsorge erweitern will.

Bevor die Kommission die Vorlage an den Nationalrat verabschiedet, will sie angesichts des komplexen Zusammenspiels der verschiedenen Elemente vor allem die finanziellen Auswirkungen ihrer Beschlüsse fundiert kennen und sich die Freiheit nehmen, noch Anpassungen vorzunehmen. Sie führt die Detailberatung nach der Herbstsession weiter.

  Mitteilung SGK-N