Bis anhin war es in vielen Unternehmen Usus, die gewählten Vertreter der Personalvorsorgekommission im Falle einer Kündigung des Pensionskassen-Anschlussvertrags über die weiteren Schritte entscheiden zu lassen. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020 ist dieses Vorgehen nicht korrekt. Das oberste Gericht hat entschieden, dass es nur mit dem Einverständnis des gesamten Personals oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung möglich ist, bestehende Anschlussverträge der Pensionskasse aufzulösen und anschliessend zu einer neuen Pensionskasse zu wechseln. Auf Moneycab gibt OBT einen Überblick über die Situation nach dem Urteil des BGer.

  Moneycab / Urteil BGer