bgerAuf der Bundesgerichtsseite (www.bger.ch) ist ein neues Urteil (9C_409/2019) erschienen, das für Arbeitgeber, welche die Pensionskasse wechseln möchten, von erheblicher Bedeutung ist. Franziska Bur-Bürgin schreibt dazu auf ihrem Blog u.a.:

Nicht ohne Brisanz ist, wer laut BGer kontrolliert, ob das Verfahren für den PK-Wechsel eingehalten ist. Diese Aufgabe kommt nicht etwa den AHV-Ausgleichskassen oder der Auffangeinrichtung BVG zu, denn diese sind laut BGer nur für die Wiederanschlusskontrolle zuständig. Vielmehr ist es die abgebende Kasse (die ja nicht ganz frei von Eigeninteressen sein dürfte), welche laut BGer kontrolliert und somit in erster Instanz entscheidet, ob das Verfahren eingehalten wurde.

Um den entsprechenden Nachweis erbringen zu können, kommen Arbeitgeber also künftig nicht umhin, den Entscheid-Prozess – v.a. den Einbezug der Arbeitnehmer – sorgfältig zu dokumentieren. Verweigert die abgebende Kasse zu Unrecht den Austritt, so bleibt dem Arbeitgeber resp. den Versicherten nur, bei der BVG-Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg die Durchführung einer Teilliquidation zu fordern.

  basellegal.ch / NZZ     Mitteilung Bger