Nach dem Ständerat hat nun in der Sommersession auch der Nationalrat der Motion Ettlin “Einkauf in die Säule 3a ermöglichen” zugestimmt. Sie fordert, dass “Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, die Möglichkeit erhalten, dies nachzuholen, und es vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr abziehen können (sog. 3a-Einkauf)”. Die NZZ am Sonntag nimmt das Thema auf und schreibt:
Mit der Reform gewinnt die Säule 3a an Bedeutung. Zugleich aber gerät die angeschlagene zweite Säule weiter unter Druck. Denn bisher war es ein exklusiver Vorteil der Pensionskassen, dass Versicherte ihre Vorsorge mit einem Einkauf aufbessern konnten.
Gegen die zweite Säule spricht besonders die massive Umverteilung. «In den Pensionskassen fliessen Milliardenbeträge von den Jungen zu den Älteren sowie von den hohen zu den tieferen Einkommen. Stossend daran ist vor allem, dass die Versicherten keine Transparenz darüber erhalten, was mit ihren Ersparnissen genau geschieht», sagt Florian Schubiger von der Finanzberatungsfirma Vermögenspartner. «Bei der Säule 3a dagegen behalte ich die Kontrolle über mein Geld.» (…)
Ein zusätzlicher Vorteil der dritten gegenüber der zweiten Säule ist die grössere Flexibilität: Zur Auswahl steht die ganze Bandbreite an Anlagestrategien, vom Konto bis zum reinen Aktienportfolio. Dagegen bieten die Pensionskassen keine Wahlmöglichkeit (siehe Box unten). «Aus diesen Gründen empfehlen wir, die Säule 3a zu bevorzugen», erklärt Schubiger. «Ein Einkauf in die Pensionskasse macht vor dem 55. Altersjahr meistens keinen Sinn.»
Neue Konkurrenz erhält die berufliche Vorsorge zudem von der ersten Säule. Denn ab nächstem Jahr steigen die Ergänzungsleistungen (EL). Diese sichern das Existenzminimum im Ruhestand. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf, einer regional abgestuften Pauschale für die Miete, den Kosten für die Krankenkasse sowie den Radio- und TV-Gebühren.
Diese staatliche Zuwendung ist überdies von der Steuer befreit. Das Vermögen der EL-Berechtigten darf allerdings 100 000 Fr. nicht übersteigen, bei Paaren sind es 200 000 Fr., wobei der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften nicht berücksichtigt wird.