imageDas Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde einer Gruppe pensionierter Saurer-Mitarbeiter/innen ab. Die Pensionäre verlangten von der Pensionskasse der Saurer-Unternehmungen eine Beteiligung an Überschüssen und mehr Mitbestimmung. Das BVGer schreibt in einer Medienmitteilung dazu:

Die sieben pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Saurer-Werke in Arbon (TG) machten geltend, der Stiftungsrat der Pensionskasse der Saurer-Unternehmungen habe ab dem Jahr 2008 die Interessen der Rentenbezüger missachtet. Ausserdem seien freie Mittel einseitig verwendet sowie Informationen verweigert worden.

Die Beschwerdeführenden verlangten uneingeschränkte Informationserteilung und Einblick in die Buchhaltung der Pensionskasse. Überschüsse jenseits des Deckungsgrades von 130 Prozent sollten an Aktive und Rentner weitergegeben werden. Ferner forderten die Pensionäre den Einsitz eines Rentner-Vertreters in den Stiftungsrat sowie die Einsetzung einer interimistischen Verwaltung für die Pensionskassenführung. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht hatte eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde der pensionierten Saurer-Mitarbeiter/innen in allen Punkten abgewiesen, worauf diese ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gelangten.

Die Beschwerdeführenden wiesen darauf hin, dass sich seit den Neunzigerjahren unverbrauchtes Deckungskapital sowie Reserven und Rückstellungen in der Pensionskasse angehäuft hätten. Diese Mittel seien – im Rahmen einer Teilliquidation – auszuscheiden und an diejenigen Personen zu verteilen, die sie gespart hätten.

Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sieht das BVGer indes als nicht erfüllt. Insbesondere führen Einzelaustritte aufgrund von Pensionierungen oder Todesfällen nicht zu einer Teilliquidation. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Stiftungsrat den gesetzlichen Rahmen insbesondere bei der Reservebildung überschritten hat. Die Erhöhung der Reserven und Rückstellungen erscheint angemessen vor dem Hintergrund des abnehmenden Bestandes der Aktivversicherten, der Risiken und der nötigen Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse.

Auf Einsitz von Rentnervertreter/innen in den Stiftungsrat besteht weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch. Auch sieht das BVGer keinen Grund, dem Stiftungsrat die Geschäftsführung zu entziehen und diesen durch eine interimistische, neutrale Verwaltung aus Fachexperten zu ersetzen. Es gibt keine Hinweise auf Pflichtverletzungen.

Das BVGer geht ausserdem mit der Vorinstanz einig, dass die Pensionskasse die Informationsrechte der Beschwerdeführenden im konkreten Fall gewahrt hat.

  Mitteilung BVGer /   Urteil