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Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), hat die Obergrenze per 30.09.2020 für die Empfehlung des technischen Zinssatzes gemäss Fachrichtlinie 4 festgelegt.

In der Fachrichtlinie 4 ist eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.

Die Obergrenze wird berechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% -Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2020.

  Fachrichtlinien SKPE