imageDie Kammer der Pensionskassen-Experten schreibt in einer Medienmitteilung:

Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat an der 49.  Generalversammlung vom25. April 2019 die Revision der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) zum technischen Zinssatz mit grosser Mehrheit angenommen.

Nach diversen Revisionsversuchen in den Jahren 2016 und 2017 hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, SKPE, die überarbeitete Fachrichtlinie 4 (FRP 4) zum technischen Zinssatz mit grosser Mehrheit angenommen und in Kraft gesetzt.

Unverändert zur bisherigen Version der FRP 4, muss der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der erwarteten Nettorendite der Anlagestrategie der Vorsorgeeinrichtung liegen. Der Experte berücksichtigt bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz ausserdem die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung.

Anstelle des bisherigen Maximalwertes, dem technischen Referenzzinssatz, wird neu eine Obergrenze für den technischen Zinssatz festgelegt. Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag für die Zunahme der Langlebigkeit.

Der Zuschlag von 2.5% ergibt sich aus der Renditedifferenz der 10-jährigen Bundesobligationen und dem Pictet BVG-40 Plus Index der Jahre 1998 bis 2017.

Die seit Oktober 2010 bestehende Fachrichtlinie zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist seit 2012 für alle Pensionskassen-Experten der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten, SKPE, und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, SAV, verbindlich einzuhalten.

Die Fachrichtlinie 4 (FRP 4) beschreibt, wie der Pensionskassen-Experte seine Empfehlung über die Höhe des technischen Zinssatzes an das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung herleiten muss.

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