Der Bundesrat hat seine Botschaft zur Reform der EL publiziert. Wichtiges Element ist das Verbot des Kapitalbezugs im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Die WEF soll allerdings beibehalten werden. Weiter sollen die Vermögen stärker berücksichtigt werden, unerwünschte Effekte bei der Berechnung reduziert und effektive Krankenkassen-Prämien angerechnet werden. Der Bundesrat rechnet im Jahr 2030 mit Minderausgaben von 300 Mio. Franken. Zum Thema Kapitalbezug heisst es in der Mitteilung des BSV:
Personen, die im Rentenalter eine ungekürzte Rente der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG) beziehen können, sind in der Regel nicht auf EL angewiesen – zumindest solange sie nicht in einem Heim leben. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen deshalb möglichst als Rente bezogen werden. Wer in den Ruhestand tritt, soll aus diesem Grund sein Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge nicht mehr als Kapital beziehen können. Guthaben aus der überobligatorischen Vorsorge können dagegen weiterhin als Kapital bezogen werden. Heute müssen es die Pensionskassen ihren Versicherten im Rentenfall ermöglichen, mindestens ein Viertel des obligatorischen BVG-Guthabens in Kapitalform zu beziehen.
Auch für den Fall, in dem jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, will der Bundesrat den Vorbezug von Kapital aus dem obligatorischen Teil ausschliessen. Denn es besteht ein grosses Risiko, dass das Vorsorgekapital verlorengeht, beispielsweise nach einem Konkurs. Durch diese Massnahmen wird das Risiko minimiert, dass Versicherte wegen des Kapitalbezugs nur noch Anspruch auf eine geringe Rente haben und später auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.
Für den Erwerb von Wohneigentum soll ein Vorbezug von Kapital aus der obligatorischen Vorsorge nach wie vor möglich sein. Das hatte der Bundesrat schon in der Vorlage so vorgesehen, die er in die Vernehmlassung geschickt hatte. Ein Haus oder eine Wohnung stellt für die persönliche Altersvorsorge weiterhin einen Wert dar.