Der Beobachter gibt Auskunft über den Barbezug des Altersguthabens bei Auswanderung.
“Nein, ein Barbezug Ihrer angesparten Gelder ist nicht möglich. Wenn Sie in einen EU- oder Efta-Staat auswandern und dort eine Erwerbstätigkeit mit obligatorischer Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität aufnehmen, müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben in der Heimat lassen – zumindest den obligatorischen Teil davon. Diesen müssen Sie vorerst von der bisherigen Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überweisen lassen.
Erkundigen Sie sich bei der Pensionskasse, ob das Kapital vor der Auswanderung an eine Freizügigkeitsstiftung in einem steuergünstigen Kanton – etwa Schwyz – transferiert werden kann. Falls dies möglich ist, kann das Kapital nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland bezogen werden, und die günstigere Quellensteuer kommt zur Anwendung. Bei Versicherten, die jünger als 58 sind, ist ein Transfer an einen steuergünstigen Stiftungssitz in der Regel möglich.”