Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen  Vorsorge veröffentlicht. Das Kreisschreiben ist gemäss Einschätzung der Steuerinformationen.ch “sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.”

Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.

Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  [FZG] und der entsprechenden Ausführungsverordnung erläutert.

Es scheint folgender Passus auf einen eigentlichen Paradigmenwechsel hinzuweisen: “Dabei ist zu beachten, dass ein Bezug "in Tranchen" (Teilkapitalbezug) steuerlich unbeachtlich ist. Tritt ein entsprechender Vorsorgefall oder Barauszahlungsbestand (mit Barauszahlungsbegehren) ein, wird steuerlich stets über das ganze Vorsorgeguthaben abgerechnet. Ausnahmen, in welchen nur der ausgerichtete (Teil-)Betrag zur Besteuerung kommt, sind ausschliesslich im Rahmen des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung sowie bei Anwendbarkeit von Art. 25f FZG bei definitivem Verlassen der Schweiz möglich."

Wir werden Sie über die Reaktion der Fachverbände auf dem Laufenden halten.

  Steuerinformationen KS 41 /   Kreisschreiben 41 / KS 22