Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Ergänzungsleitungen folgendermassen zu überarbeiten:
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen soll, im Falle eines vorgängigen Rentenvorbezugs, eines Kapitalvorbezugs für Wohneigentum oder einer Barauszahlung, die mutmassliche Rente ohne Vorbezug oder Barauszahlung als Einnahme angerechnet werden. Die Anrechnung soll nur soweit erfolgen, als das sozialrechtliche Existenzminimum bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht unterschritten wird.