Pensionskassen, die ausschliesslich Lohnanteile über 125‘280 Franken versichern, dürfen ihren Versicherten innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. So kann sich jemand z.B. für eine Anlagestrategie entscheiden, mit der zwar höhere Erträge möglich sind, bei der aber auch das Risiko von Verlusten grösser ist.

Wenn solche Versicherte die Pensionskasse verlassen, so muss diese ihnen zwingend die minimale Austrittsleistung mitgeben, wie sie nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet wird. Diesen Minimalanspruch haben sie auch dann, wenn ihr Vorsorgeguthaben aufgrund der gewählten Anlagestrategie an Wert verloren hat. Mit anderen Worten: Der Verlust wird in diesem Fall auf die verbleibenden Versicherten überwälzt.

Der Bundesrat schickt nun in Ausführung der Motion von Nationalrat Stahl (08.3702) eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in die Vernehmlassung. Vorsorgeeinrichtungen, welche die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien anbieten, können künftig den Versicherten bei einem Austritt aus der Pensionskasse oder bei einem Wechsel der Anlagestrategie den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Allerdings muss die Vorsorgeeinrichtung mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher sie beim Austritt die Mindestbeträge gemäss FZG garantiert.

  Mitteilung BSV / Motion Stahl Vernehmlassung / Artikel Stahl in Swisscanto-Studie