Der Bundesrat hat am 10. Juni 2011 die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die zentralen Elemente der Reform sind die Verbesserung von Transparenz, Governance und Unabhängigkeit sowie die Stärkung und Neuordnung des Aufsichtssystems mit einer verwaltungsunabhängigen Oberaufsichtskommission.

In der Mitteilung des BSV heisst es u.a.: “Die breite Vernehmlassung zu den Verordnungen zeigte, dass die grundsätzlichen Ziele und Inhalte der Strukturreform mitgetragen werden. Zu den Ausführungsbestimmungen gingen die Meinungen auseinander. Die Verordnungen wurden nach der Vernehmlassung substanziell überarbeitet. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und des Ständerates (SGK-S und SGK-N) wurden erneut konsultiert, und es gab aus den Kommissionen am Schluss keine Empfehlungen für weitere Anpassungen. Die beratende BVG-Kommission wurde insgesamt dreimal konsultiert, alle Anpassungen fanden schliesslich einhellige oder grossmehrheitliche Unterstützung.”

Gemäss BSV wurden folgende Elemente überarbeitet:

  • Artikel 1, 3, 7, 12, 18, 19, 20 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1):
    So wurde etwa der Geltungsbereich der BVV1 präzisiert; auf die Vorprüfung der Entwürfe von Verwaltungs-, Vermögensverwaltungs- und Arbeitsverträgen durch die Aufsichtsbehörde in der Gründungsphase einer Einrichtung verzichtet; die Garantiestellung auch mittels Vollversicherungsvertrag stipuliert und die Frist für die Durchführung paritätischer Wahlen auf ein Jahr nach Erlass der Aufsichtsübernahmeverfügung verkürzt.
  • Artikel 34, 35, 40, 46, 48a, 48b, 48c, 48f, 48g, 48h, 48i, 48j, 48k, 48l, III Übergangsbestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2):
    So wird etwa eine der Grösse und Komplexität der Einrichtung angemessene interne Kontrolle als genügend erachtet; wurden die Unabhängigkeitsanforderungen an Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge gestrafft; wurde das Verbot von Dauerverträgen gestrichen; müssen Art und Weise der Entschädigung sowie deren Höhe eindeutig bestimmbar schriftlich festgehalten werden und sind alle darüber hinausgehenden Vermögensvorteile der Vorsorgeeinrichtung zwingend abzuliefern; sind Geschäftsführer und Vermögensverwalter gegenüber dem obersten Organ anstatt der Revisionsstelle offenlegungspflichtig; wird für die Anpassung der Reglemente, Verträge und Organisation von Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 vorgesehen.
  • Art. 7, 10, 17, 23, 24, 26, 27, 28 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV):
    Legiferiert wurde entsprechend dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen die heutige Praxis. Erleichterungen wurden aufgenommen etwa bei der Vorprüfung (nur Statuten und Reglemente) sowie bei der Fokussierung von Anlagegruppen (prozentuale Abweichung vom Index anstelle tracking error). 
  • Die personelle Ausstattung der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats wurde auf 25,5 Stellen beschränkt. Das sind deutlich weniger als in der Botschaft zur Strukturreform veranschlagt (29,8 Stellen). Dadurch konnten die Kosten pro versicherte Person gegenüber der Vernehmlassungsvorlage von 1 Franken auf 80 Rappen pro Jahr gesenkt werden.

Zur Frage der Beaufsichtigung der Vermögensverwalter (vorgesehener Art. 48f Abs. 3 BVV2) wird der Bundesrat in Kürze einen separaten Beschluss fassen. Die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance treten auf den 1. August 2011 in Kraft. Die Vorsorgeeinrichtungen erhalten die Möglichkeit, ihre Organisation und Reglemente – wenn nötig – bis Ende 2012 anzupassen. Am 1. Januar 2012 treten die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur in Kraft, und die Oberaufsichtskommission wird dann ihre operative Tätigkeit aufnehmen.

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