Der Chef des Amtes für berufliche Vorsorge des Kt. Zürich hat im Sommer 2009 in der Zeitschrift Aktuelle Juristische Praxis (AJP 7/2009) einen Beitrag veröffentlicht, der sich umfassend mit den juristischen Aspekten der Sanierung von Vorsorgeeinrichtungen befasste. Seine darin geäusserte Meinung, dass eine Null- oder Minderverzinsung das Vorliegen einer Unterdeckung voraussetzt, stiess auf Seiten der Kammer der Pensionskassen-Experten auf heftige Kritik, welche in einer Mitteilung der Kammer formuliert wurde. Kammer und Aufsichtsbehörden hatten zu diesem Zeitpunkt bereits intensive Diskussionen zu den unterschiedlichen Standpunkten in dieser Frage hinter sich. Ein Entscheid des Bundesgerichts hat mittlerweile indirekt die Auffassung der Aufsicht bestätigt.

In einem neuen Artikel hat Erich Peter das Thema vertieft, wobei er auch auf die Argumente der Experten eingeht. Peter schreibt: “Um die zahlreichen Missverständnisse und Unsicherheiten in dieser Frage zu beseitigen und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen, stellt der vorliegende Aufsatz sowohl die Rechtslage als auch die Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden eingehend dar. Zudem geht der Aufsatz auf die Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern ein, welche durch einen neuen Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juli 2009 vertieft beleuchtet wurden.”

Peter hält fest, die vorgebrachten Einwände (Weisungen vom 21.5.03, Haltung des Bundesgerichts, Konzept der Aufteilung in Obligatorium / Ueberobligatorium, Vorliegen von Rechtfertigungsgründen) hielten einer näheren Betrachtung nicht stand. Er geht zudem auf einige spezielle Fragen bezüglich der praktischen Anwendung der Vorschriften durch die Zürcher Aufsicht ein. Diese betreffen den Zeitpunkt der Feststellung der Unterdeckung, das Verhindern einer Unterdeckung durch eine Minderverzinsung und den Verwendungsverzicht des Arbeitgebers auf seine Beitragsreserven. In diesem Zusammenhang bestehen laut Peter Möglichkeiten zur Abweichung vom formulierten Grundsatz einer Unterdeckung als Voraussetzung einer Nullverzinsung. Weitere Ausnahmen will Peter nicht akzeptieren.

Im Fazit schreibt er: “Aufgrund des klaren Wortlautes der Weisungen des Bundesrats und der Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden an diese Weisungen gebunden sind, haben diese gar keine andere Möglichkeit, als die Meinung zu vertreten und durchzusetzen, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip (…) ohne das Vorliegen einer Unterdeckung unzulässig ist. Für den Fall, dass der Bundesrat die Weisungen in dem Sinne revidieren sollte, dass das Vorliegen einer Unterdeckung ausdrücklich neu nicht mehr Voraussetzung für eine solche Massnahme ist, müssten sich die Weisungen auch unmissverständlich zur Frage äussern, bis zu welchem Deckungsgrad (beispielsweise 105 Prozent) und unter welchen Bedingungen (beispielsweise das Vor-liegen einer Negativperformance im betreffenden Jahr und die nachvollziehbare Weitergabe einer Positivperformance in den vorangegangenen fünf Jahren) eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip zulässig sein soll. Eine klare Aussage zu den Bedingungen der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip würde nicht nur einer einheitlichen Aufsichtspraxis dienen, sie würde insbesondere auch für die Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten Rechtssicherheit schaffen.”

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 Beitrag Erich Peter / Artikel AJP 7/09 / Entscheid BGer / Mitteilung Kammer