bger Die Kammer der Pensionskassen-Experten hat sich kürzlich in einer Medienmitteilung zur Frage der Nullverzinsung geäussert. Im Gegensatz zu Erich Peter, Chef der Zürcher BVG-Aufsicht, ist sie der Meinung, dass eine Nullverzinsung auch bei einer Deckung von mehr als Null möglich sein müsse. Peter hatte seine Ansicht in einem Artikel der Zeitschrift “Aktuelle juristische Praxis” dargelegt, der generell die Sanierungsmassnahmen behandelte.

Nun hatte sich das Bundesgericht in einem Fall mit diesem Thema zu befassen. Es war konkret die Frage zu beantworten, zu welchem Satz die bei einer Ehescheidung zu transferierende Austrittsleistung im Zeitraum zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Übertragung zu verzinsen ist. Das Gericht kam zum Schluss: Die Verzinsung des BVG-Guthabens entspricht grundsätzlich der BVG-Mindestverzinsung (es sei denn, der reglementarische Zinssatz sei höher), kann aber in Anwendung von Art. 65d Abs. 4 BVG auch tiefer liegen. Und weiter: Das überobligatorische Altersguthaben kann zum reglementarischen Zinssatz verzinst werden. Dieser kann null sein, darf aber ausserhalb einer Unterdeckung nicht negativ (Anrechnungsprinzip) sein. Im Falle einer Unterdeckung ist es dagegen möglich, in Anwendung des Anrechnungsprinzips die gesamte Austrittsleistung mit 0% zu verzinsen. Im Urteil wird aber auch festgehalten: es darf im Endeffekt bei Überdeckung keine Verzinsung unter dem BVG-Mindestzinssatz (also derzeit zwischen 0% und 2%) des überobligatorischen Teils erfolgen, da bei einer Verzinsung von beispielsweise 1.5% in der Betrachtungsweise des Bundesgerichts der überobligatorische Teil "geschmälert" werden könnte. Die Konsequenzen dieses Urteils sind möglicherweise weitreichend und derzeit noch schwer abzuschätzen. Zweifellos stellen sie eine Beschneidung der Kassensouveränität bei der Festlegung der Verzinsung dar.

Die Unia hat jetzt das Urteil aufgegriffen und sogleich polemisch gegen die Kammer geschossen. Der zurzeit gängige populistische Tenor der Gewerkschaft: die Kammer handelt gegen die Interessen der Versicherten, und das nicht nur in der Frage der Verzinsung sondern auch beim Umwandlungssatz. Allerdings muss die Unia dazu einen künstlichen Interessengegensatz zwischen den Interessen der Pensionskassen und jener der Versicherten unterstellen. Sie blendet völlig aus, dass die Verzinsung vom paritätischen Stiftungsrat festzulegen ist, und sie vermag offensichtlich nicht zu begreifen, dass die Interessen von Pensionskasse und Versicherten grundsätzlich identisch sind. Und dazu gehört die finanzielle Stabilität der Kasse.

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