image Die Kammer der Pensionskassen-Experten kommentiert in einer Stellungnahme die Frage der Nullverzinsung und wendet sich darin gegen Ausführungen in einem Fachartikel von Erich Peter, Chef der Zürcher Aufsichtsbehörde. In der Stellungnahme der Kammer heisst es: “In einem kürzlich veröffentlichten Fach-Artikel zum Thema „Unterdeckung und Sanierung“ wird eine Null- oder Minderverzinsung bei Überdeckung und somit auch bei eingeschränkter Risikofähigkeit als unzulässig bezeichnet. Argumentiert wird mit dem Schutz der wohlerworbenen Ansprüche auf das überobligatorische Altersguthaben. Die Anwendung des Anrechnungsprinzips führe zu einer Negativverzinsung des überobligatorischen Altersguthabens und damit zu einer Einschränkung der  wohlerworbenen Ansprüche.

Diese Argumente sind aus Sicht der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten nicht haltbar. Der in der Praxis geprägte Begriff Anrechnungsprinzip ist unglücklich gewählt, denn er stipuliert eine falsche Interpretation. Es geht bei einer Null- oder Minderverzinsung nicht um Anrechnung, sondern eigentlich nur um die sogenannte BVG-Schattenrechnung, d.h. um eine Vergleichsrechnung zwischen dem reglementarischen Altersguthaben und dem BVG-Altersguthaben. Vorsorgeeinrichtungen führen nur ein reglementarisches
Altersguthaben für die Versicherten. Mittels der BVG-Schattenrechnung wird lediglich die Einhaltung des gesetzlichen Minimums kontrolliert.”

Und weiter wird betont: “Ausdrücklich halten wir fest, dass für Vorsorgeeinrichtungen, die mehr als die BVG-Mindestleistungen gewähren, in Art. 49 Abs. 2 BVG abschliessend geregelt ist, welche Vorschrift für die weitergehende Vorsorge gelten. Insbesondere bestehen keine Vorschriften bezüglich der Festsetzung der Höhe des Zinssatzes. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Vorsorgeeinrichtung in einer Über- oder Unterdeckung befindet. Die in den Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge beschriebenen Voraussetzungen zur Minder- oder Nullverzinsung beziehen sich auf unterdeckte Vorsorgeeinrichtungen. Daraus den Umkehrschluss abzuleiten, eine Null- oder Minderverzinsung sei bei einer Überdeckung nicht zulässig, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Weisungen des Bundesrats äussern sich zu dieser Frage nämlich nicht.”

acrobat   Stellungnahme der Kammer / Artikel Peter / Rev. Weisung BR 2004