admin Der Bundesrat hat die Botschaft zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Die Vorlage sieht eine Vollkapitalisierung dieser Vorsorgeeinrichtungen innert 40 Jahren (Dauer eines Erwerbslebens) sowie deren Verselbständigung gegenüber dem Gemeinwesen vor. Ebenfalls in der Vorlage enthalten sind Bestimmungen zur Rechtsform der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Diese Änderungen des BVG sollen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Die vom Bundesrat verabschiedete Botschaft entspricht im Wesentlichen der im Vorjahr in die Vernehmlassung geschickten Vorlage. Der Bundesrat entschied sich indes nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse, die Frist für die Vollkapitalisierung bei 40 Jahren – anstelle der ursprünglich vorgesehen 30 Jahre – festzusetzen, um so den damit verbundenen Kosten Rechnung zu tragen. Die Botschaft beinhaltet folgende Punkte:

  • Vorsorgeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (ÖRVE) müssen ihr Finanzierungssystem so ausgestalten, dass sie innert 40 Jahren eine Vollkapitalisierung erreichen, wie dies bei den privatrechtlichen Einrichtungen bereits der Fall ist.
  • Bis zur Vollkapitalisierung sollen ÖRVE, die bisher teilkapitalisiert waren, nach dem Finanzierungsmodell des sogenannten differenzierten Zieldeckungsgrades geführt werden, sofern sie über eine Garantie des Gemeinwesens verfügen und der von ihnen erstellte Finanzierungsplan von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
  • Die ÖRVE und ihre Aufsichtsbehörden sollen rechtlich, organisatorisch und finanziell gesehen verselbständigt werden. Der Einfluss des Gemeinwesens auf die ÖRVE wird so eingeschränkt und die Position des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung gestärkt.
  • Der Bundesrat soll dem Parlament regelmässig (alle 10 Jahre) Bericht über die finanzielle Lage der ÖRVE erstatten. Auf diese Weise kann das Parlament die Entwicklung der finanziellen Situation der teilkapitalisierten Vorsorgeeinrichtungen verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
  • Die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu geschaffenen privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung aufweisen, die Rechtsform ,Genossenschaft» ist nicht mehr zulässig. Vor dieser Frist eingerichtete Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft können bis zur ihrer Aufhebung oder Umstrukturierung in eine andere Rechtsform weiterhin als Genossenschaft betrieben werden.
Botschaft / Gesetzesentwurf / Glossar