admin Der Bundesrat hat sich den Schlussfolgerungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates GPK-N vom 23. November 2007 zur Untersuchung der Berechnungsgrundlage der Legal Quote (Mindestausschüttungsquote bei Lebensversicherungsgesellschaften) angeschlossen. Eine Änderung der Aufsichtsverordnung (AVO) lehnt er jedoch ab. Er ist zudem der Auffassung, dass der im Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum nicht einseitig zugunsten der Versicherungsunternehmen ausgeschöpft worden ist.

Der Rückgang der Anzahl Versicherungsunternehmen, die in der beruflichen Vorsorge tätig sind, belege vielmehr, dass dieser Geschäftszweig unter den vorherrschenden Bedingungen wenig attraktiv ist. In Ihrer Stellungnahme hat die GPK die Meinung vertreten, dass der Bundesrat den vorhandenen gesetzlichen Spielraum zugunsten der Lebensversicherer «bis an den Rand» ausgeschöpft habe.

Die GPK-N wünschte im Weiteren eine Präzisierung in Bezug auf die beiden Methoden zur Festlegung der Überschussbeteiligung (ertragsbasierte und ergebnisbasierte Methode). Zu diesem Zweck wollte sie eine Präzisierung von Art. 147 Abs. 3 AVO. Es sollten Kriterien formuliert werden, die festlegen, wann die Aufsichtsbehörde eine von diesen beiden Methoden abweichende Regelung verfügen kann. Der Bundesrat vertritt der Ansicht, dass eine solche Regulierung den Handlungsspielraum der Aufsichtsbehörde in besonderen Situationen einschränkt.

Der Bundesrat ist weiter der Überzeugung, dass erst eine länger dauernde Erfahrung mit der Mindestquote zeigen kann, ob sich eine Praxis der Aufsichtsbehörde entwickelt, die sich für eine Regelung auf Verordnungsstufe eignet. Der Bundesrat hat daher auch in seinen früheren Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse stets ausgeführt, dass er eine Änderung des heutigen Systems der Mindestquote als noch nicht vertretbar hält.

EFD – Berechnungsgrundlage der Legal Quote / Stellungnahme GPK