Der Bundesrat hat die Botschaft zum Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems verabschiedet. Sie enthält den Bundesbeschluss über einen Kredit für die Rekapitalisierung der UBS. Zudem hat der Bundesrat entschieden, dem Parlament rasch wirksame Massnahmen zur Verbesserung des Einlegerschutzes zu unterbreiten. Die dazu notwendigen Anpassungen des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (Bankengesetz) sollen nach ihrer Verabschiedung sofort in Kraft treten. Beide Geschäfte werden von den Eidgenössischen Räten in der kommenden Wintersession beraten.
In seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Verstärkung des Einlegerschutzes) macht der Bundesrat u.a. folgende Aenderungsvorschläge bez. 2. Säule:
Einlagen bei Vorsorgestiftungen, 2.5.1 Stand heute
Einlagen bei Vorsorgestiftungen der Banken (Bankstiftungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG; SR 831.40]: sog. Säule 3a) und bei Freizügigkeitsstiftungen (Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993; FZG; SR 831.42: sog. 2. Säule) sind nicht zusätzlich geschützt. Der Schutz ist nur gegeben, wenn der Höchstbetrag der privilegierten Einlagen nicht bereits durch übrige Guthaben beansprucht wird.
2.5.2 Änderungsvorschlag (Art. 37b Abs. 4 BankG)
Pro Einlegerin oder Einleger sollen die Guthaben bei Vorsorgestiftungen unabhängig von anderen Einlagen vom Konkursprivileg profitieren. Damit können sich die privilegierten Einlagen einer Kundin oder eines Kunden verdoppeln. Gesamthaft wird sich die Summe aller privilegierten Einlagen dadurch um weniger als 5 Prozent erhöhen. Mit dem separaten Konkursprivileg für die Stiftungsguthaben jeder einzelnen Vorsorgenehmerin, jedes einzelnen Vorsorgenehmers und der einzelnen Versicherten ist – insbesondere auch durch die neu im Umfang von 125 % sämtlicher privilegierten Einlagen zu haltenden Aktiven – davon auszugehen, dass diese Gelder den Vorsorgestiftungen in absehbarer Zeit für den laufenden Bedarf zur Verfügung stehen. Hingegen ist es nicht – wie bei den übrigen Bankeinlagen – notwendig, die zusätzlich geschützten Einlagen den Vorsorgestiftungen sofort zu Verfügung zu stellen. Ebenfalls nicht erfasst sind diese Einlagen von der Einlagensicherung, da auch diese hauptsächlich die (unentgeltliche) Bevorschussung und damit die rasche Auszahlung der privilegierten Einlagen bezweckt.
Diese Gesetzesänderung erfordert erhebliche technische Anpassungen im Informatikbereich der Institute. Die Anpassungen werden in der ersten Jahreshälfte 2009 umgesetzt werden müssen. Trotzdem rechtfertigt es sich, das zusätzliche Privileg per sofort in Kraft zu setzen, denn es handelt sich um eine Privilegierung der Einleger, bei welcher naturgemäss keine sofortige Auszahlung notwendig ist. Eine zeitliche Verzögerung in der technischen Umsetzung kann daher in Kauf genommen werden, soll aber die Privilegierung als solche nicht verzögern.