Mit Urteil vom 17. August hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Statutenänderung der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vom 1.1.2005 gutgeheissen. Zwar wurde der Unia, welche die Beschwerde ursprünglich eingereicht hat, die Beschwerdelegitimation aberkannt, jene der weiteren von ihr aufgebotenen Beschwerdeführern hingegen akzeptiert. Im Kern der Beschwerde geht es um die Frage, ob es der Rentenanstalt (Swiss Life) als Stifterin erlaubt sei, mit zwei Vertretern im zehnköpfigen Stiftungsrat ihrer Sammelstiftung Einsitz zu nehmen. Das BSV hat eine solchen Regelung unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung, welche die Versicherungsgesellschaft für die Führung der Sammelstiftung übernehmen muss, zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt anders entschieden. Mit Bezug auf die Argumentation der SGK des Nationalrats folgt sie einer Interpretation des Begriffs des paritätischen Organs, der eine Vertretung der Stifterin im Stiftungsrat ihrer eigenen Sammelstiftung nicht zulässt.
Das Urteil wirft eine Reihe von Fragen auf. Primär zeigt es jedoch, welche Konsequenzen die überwiegend politisch motivierte Zielrichtung der SGK-N bei der 1. BVG-Revision jetzt für die Sammelstiftungen als wichtigen Träger der 2. Säule hat. Der Entscheid dürfte zwar bei Gewerkschaften wie auch bei den Fundamentalopponenten der Versicherer lauten Jubel auslösen, er ist jedoch vor allem Ausdruck einer verheerenden Verpolitisierung der beruflichen Vorsorge, die niemand begrüssen kann, der Interesses an einer leistungsfähigen und freiheitlichen beruflichen Vorsorge hat.