Die Renten der AHV wirken solidarisch ausgleichend. So werden mit der 13. Rente über 95 Prozent der Rentenempfänger von der Pensionierung bis zum Tod mehr Geld erhalten, als sie je einbezahlt haben.
Dies dank der immensen Umverteilung: Hohe Lohneinkommen werden unbeschränkt mit AHV-Beiträgen belastet, während die Maximalrente fixiert ist. Nach 44 Beitragsjahren bekommen die kleinsten Lohneinkommen monatlich 1260 Franken, während die Höchstlohnempfänger im Maximum nur das Doppelte erhalten.
Innerhalb der AHV bestehen weitere Umverteilungen zugunsten der Tieflöhner. Wer in seinem aktiven Leben ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 64’000 Franken über die 44 Jahre – monatlich im Schnitt rund 5300 Franken – verdient hat, übertrifft mit seiner lebenslang ausbezahlten und über den Mischindex angepassten Rente deutlich alle seine AHV-Beiträge.
Durchschnittliche Einkommen darüber bis zu 107’000 Franken profitieren am meisten, wenn sie Kinder gehabt haben. Hier wirken die gratis gutgeschriebenen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, die vornehmlich von den hohen Lohnbeiträgen stammen.
Frauen profitieren darüber hinaus vom Splitting, da sie bei der Verrentung vom hohen Lohn des Ehemannes kassieren, und bei Verwitwung erhalten sie zu ihrer Witwenrente zusätzliche 20 Prozent Aufbesserung. Diese Rentner gelangen rasch zu einer Maximalrente.
Demgegenüber rentieren für Einkommen über 107’000 Franken die einbezahlten Beiträge an die Pensionskasse deutlich besser, weil hier keine Umverteilung stattfindet. Im Vergleich zwischen AHV und BVG kommt alt Nationalrat Andreas Zeller, AHV-Kassenleiter, zu diesen Zahlen im Detail. (…)
Mit der bevorstehenden Finanzierung der 13. AHV-Rente und der Forderung der Mitte, die Heiratsstrafe in der AHV zu beseitigen, muss daher eine grundsätzliche strukturelle Revision in der AHV und damit verbunden im BVG erfolgen.
Ein etappenweises Vorgehen in der AHV alleine bringt keine Lösungen, die längerfristig tragbar sind. Mit der Einführung der zivilstandsunabhängigen Rente müssen sowohl AHV als auch BVG den neuen Arbeitsmarktverhältnissen angepasst werden. Dies muss sowohl auf der Leistungs- wie der Finanzierungsseite geschehen.
Gewerbezeitung