Die Kammer der Pensionskassen-Experten hat die Obergrenzen für den technischen Zins gemäss Fachrichtlinie  4  per 30.9. neu festgesetzt.

Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.

Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und allenfalls vermindert um einen Abschlag für die Zunahme der Langlebigkeit bei Verwendung von Periodentafeln (mindestens 0.3% -Punkte). Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2024.

Die Obergrenze mit Periodenafel liegt bei 2,89 (Vorjahr 3,33) %, mit Generationentafel bei 3,19 (3,63) %.

  Mitteilung SKPE /   FR