(BSV) Bei der Prüfung von Rentenansprüchen in der Invalidenversicherung (IV) hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren mehrere Änderungen herbeigeführt. Zum einen führte das Bundesgericht das sogenannte strukturierte Beweisverfahren schrittweise bei allen versicherten Personen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen ein.

Zum anderen passte der Bundesrat nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die gemischte Methode zur Berechnung des Rentenanspruchs von Teilzeiterwerbstätigkeiten an.

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