Per 1. Juli 2024 wurde der Art. 3 Abs. 1 ASV angepasst, womit die Anleger von Anlagestiftungen auch virtuelle Anlegerversammlungen durchführen können. Aus diesem Grund hat die OAK BV ihre Weisungen W – 01/2016 «Anforderungen an Anlagestiftungen»  mit einem Absatz zur Protokollierung der Anlegerversammlung ergänzt (Ziffer 2.9) und am Schluss die zwischenzeitlich obsolet gewordenen Übergangsbestimmungen gestrichen (Ziffer 4 und ehemalige Ziffer 5). Die neue Fassung der Weisungen tritt per 1. September 2024 in Kraft.

  Weisung 01/2016