CHSS. In zwei Kreisschreiben der Invalidenversicherung verleiht das Bundesamt für Sozialversicherungen den Auflagen für medizinische Behandlungen im Rahmen der Schadenminderung mehr Gewicht. Grundlage dafür ist ein Forschungsbericht.

Auflagen zur Schadenminderung kamen in der bisherigen IV-Praxis relativ selten zum Einsatz, wie eine Studie des Büro Vatter und der Berner Fachhochschule (BFH) im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) aus dem Jahr 2020 zeigt. Seitens der einzelnen IV-Stellen wurden sie zudem in unterschiedlichem Masse angewendet.

Wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auf eine Suchterkrankung zurückzuführen war, waren Auflagen zum Suchtmittelentzug bereits vor der Abklärung von Leistungsansprüchen auferlegt worden. Dies jedoch auch eher selten und aus heutiger Perspektive nicht zum richtigen Zeitpunkt im IV-Verfahren.

Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Weiterentwicklung der IV überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (KSVI) und dem im Januar 2022 neu in Kraft getretenen Kreisschreiben zur Fallführung in der Invalidenversicherung (KSFF) nahm das BSV die Empfehlungen der Studie auf. Ziel ist ein einheitliches Vorgehen der IV-Stellen. Darüber hinaus sollen Auflagen für medizinische Behandlungen im Rahmen der Schadenminderungspflicht bereits in der Eingliederungsphase stärker im Fokus stehen.

Das KSVI regelt das formelle Vorgehen bei Auflagen für medizinische Behandlungen, beispielsweise hinsichtlich der Zumutbarkeit, der schriftlichen Anordnung mittels Mitteilung, bezüglich des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (MBZV) oder der Verhältnismässigkeit allfälliger Sanktionen.

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