In einer der kontroversesten juristischen Fragen der Corona-Pandemie ist ein erster Gerichtsentscheid gefallen. Das Zürcher Mietgericht kommt im Fall eines Modegeschäfts zu dem Schluss, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Mietzinsminderung besteht. Andrea Martel schreibt in der NZZ dazu:

Was rechtlich tatsächlich gilt, war bisher unklar. Denn dafür braucht es konkrete Gerichtsentscheide, und solche lagen bis jetzt nicht vor. Nun aber hat das Zürcher Mietgericht am 2. August ein erstes Urteil gefällt. Dieses kann zwar noch angefochten und von einer höheren Instanz auch wieder umgestossen werden, aber es liefert doch einen Eindruck, wie die Justiz die Sache sieht.

In dem Entscheid, der noch nicht öffentlich kommuniziert wurde und der NZZ vorliegt, gibt das Gericht der Vermieterin recht. Diese hatte ein bei ihr eingemietetes Modegeschäft verklagt, weil dieses den Mietzins während der Pandemie ohne Rücksprache nur noch teilweise bezahlt hatte. Die Mieterin muss der Vermieterin nun den fehlenden Betrag von rund 26’000 Fr. nachzahlen und für einen Teil der Zeit auch noch Verzugszinsen von 5% entrichten. (…)

Im beurteilten Fall hatte die Vermieterin mehrfach ein Entgegenkommen angeboten, unter anderem einen 60%igen Mietzinserlass im ersten Lockdown oder eine Lösung im Rahmen des Modells der Stadt Zürich, bei dem Mieter, Vermieter und Stadt für je einen Drittel der Miete aufkommen. Dies allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Mieterin ihr das Gesuch und den Entscheid betreffend Kurzarbeit, den letzten Geschäftsabschluss sowie allfällige Dokumente betreffend den Covid-19-Überbrückungskredit zustelle, was die Mieterin ablehnte.

  NZZ