Der Bundesrat schreibt in einer Mitteilung:

Die Magistratspersonen des Bundes (Bundesrätinnen und Bundesräte, Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzler) sind während ihrer Amtszeit nicht den Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt. Stattdessen können ehemalige Magistratspersonen nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ein jährliches Ruhegehalt in der Höhe einer halben Jahresbesoldung beziehen.

Der Bundesrat hat mögliche Alternativen zum Ruhegehalt im Bereich der beruflichen Vorsorge in Zusammenarbeit mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA geprüft. So könnten ehemalige Magistratspersonen in die berufliche Vorsorge eingebunden werden, zum Beispiel mit einer Versicherung im «Kaderplan Bund» der PUBLICA. Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass auf diesem Weg die finanzielle Absicherung im heutigen Umfang nur ungenügend sichergestellt werden könnte. Das notwendige Kapital für eine Altersrente in der Höhe des heutigen Ruhegehaltes könnte innerhalb der üblichen Amtsdauer der Magistratspersonen nicht angespart werden.

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