Der Bundesrat hat punktuelle Anpassungen von vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem werden mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt, zum Beispiel, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der 3. Säule Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die

  • Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
  • Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die 
  • Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

Die angepassten Verordnungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

ASIP-Direktor Hanspeter Konrad hält dazu fest:

Die Anlagekategorie «Infrastruktur» bietet ein breites Spektrum an, so können z.B. Anlagen in unterschiedlichen Regionen und verschiedenen Themenbereichen (von der Energieerzeugung und Verteilung über Transport, Versorgung und Entsorgung bis zu Kommunikationsnetzen) getätigt werden. Wie immer haben aber PK-Verantwortliche den Rendite- und Risikoüberlegungen umfassend Rechnung zu tragen. Infrastrukturanlagen zeichnen sich einerseits durch eine hohe Wertbeständigkeit bei stabilen/ konstanten Erträgen aus. Sie ermöglichen den PK u.a. auch in ökologisch nachhaltige Projekte zu investieren.

Die Diversifikation des Vermögens verschafft eine grössere Handlungsfreiheit. Dies wirkt sich letztlich risikomindernd auf das Anlagevermögen aus. Anderseits sind aber auch allfällige politische, regulatorische und operative Risiken zu beachten. Schliesslich weisen Infrastrukturanlagen aufgrund ihrer Grösse, Immobilität, Illiquidität, Gegenparteienrisiken und ihrer Komplexität nicht zu unterschätzende Risiken auf, denen gebührend Rechnung zu tragen ist.

  Mitteilung  BSV