Scheidungen nach der Pensionierung kommen immer häufiger vor. Die finanziellen Folgen dürfen nicht unterschätzt werden, schreibt die NZZ.

Die Rente wird bei einer Scheidung wie Einkommen behandelt. Das betrifft sowohl die AHV als auch die Rente aus der zweiten Säule. Derjenige Ehepartner, der mehr verdient, muss an den Partner mit geringerem Einkommen einen Teil abgeben. Wenn ein Partner zudem noch über Vermögen verfügt, kann auch dieses während der Trennung – also vor der rechtskräftigen Scheidung – zur Zahlung von Unterhalt verwendet werden.

Das könne in einigen Fällen ein grosses Problem darstellen, sagt Susanne Crameri, Fachanwältin für Familienrecht, wenn das Vermögen nämlich die eiserne Reserve sei, die beispielsweise für die hohen Kosten eines Pflegeheims oder Ähnliches zurückgelegt worden sei.

Die BVG-Rente wird bei einer Scheidung nach der Pensionierung ebenfalls geteilt – allerdings nicht generell hälftig. Das Gericht berücksichtigt bei der Aufteilung unter anderem die Dauer der Ehe und den Bedarf. Wenn diese Zahlungen für das Führen zweier Haushalte nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden.

In vielen Fällen ist das Eigenheim der grösste – manchmal sogar der einzige – Vermögenswert im Alter. Doch eine Immobilie lässt sich nicht problemlos liquidieren, vor allem dann nicht, wenn einer der Partner noch darin wohnt. Das gemeinsame Eigenheim ist daher stets einer der grössten Streitpunkte bei einer Scheidung – egal, in welchem Alter.

Im Pensionsalter ist ein Streit um die Liegenschaft aber besonders dramatisch. Wenn ein Ehepartner der Alleineigentümer ist, darf dieser dort weiterhin wohnen, der andere muss ausziehen. Ob es eine Ausgleichszahlung gibt, hängt davon ab, wie die Liegenschaft finanziert wurde, und ist Teil des Güterrechts.

  NZZ